Donnerstag, 12. August 2010

Ordentliche Kündigung des Mietvertrages

Intelligente Leute bauen kein Haus, sondern mieten eins. Wenn irgendein Mangel auftritt, rufen wir einfach beim Vermieter an und dann hat der dafür zu sorgen, dass der Mangel beseitigt wird. Wir müssen uns nicht mit Handwerkern rumschlagen und Reparaturen organisieren, weil wir nur einen einzigen Ansprechpartner haben: Unseren Vermieter. Und wenn der nicht spurt, dann kündigen wir die Wohnung einfach. Und das geht so:

Arten der Kündigung

Zu unterscheiden sind die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist die fristgemäße Kündigung. Die Frist ergibt sich dabei zumeist aus dem Mietvertrag. Die ordentliche Kündigung kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Aber obacht: In einigen Fällen der ordentlichen Kündigung - insbesondere bei bestimmten Kündigungen durch den Vermieter - muss auch hier ein Kündigungsgrund angegeben werden. Bei der außerordentlichen Kündigung kündigt eine Vertragspartei ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Dieser Beitrag behandelt nur die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung.

Form der Kündigung

Die Kündigung des Mievertrages bedarf der Schriftform (§ 568 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Kündigung sollte daher schriftlich per Post erfolgen. Um den Zugang nachweisen zu können, sollte die Kündigung als Einwurfeinschreiben verschickt werden. Eine Kündigung per Fax oder Telegramm wahrt die Schriftform nicht. Allerdings kann die Kündigung in elektronischer Form erfolgen. Hierfür ist insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine Kündigung per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ist nicht ausreichend.

Inhalt der Kündigung

Ausreichend ist es, wenn für den Empfänger der erkennbare Wille zur einseitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Ausdruck kommt. Es dürfen keine Zweifel am Willen des Erklärenden bestehen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Das Kündigungsschreiben könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Und immer schön dran denken: Kündigungsfrist beachten!

Mittwoch, 11. August 2010

Der Außerirdische von Sirius

Es war einmal vor langer Zeit in einer weit entfernten Stadt in Deutschland. Genauer: Im Jahr 1973 oder 1974. Irgendwann in diesem Zeitraum lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene Zeugin T kennen, die damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebenslagen. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

Im Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass einige wertvolle Menschen, darunter die Zeugin, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Als der Angeklagte erkannte, dass ihm die Zeugin vollen Glauben schenkte, beschlosse er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte der Zeugin dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, dass sich der ihm bekannte Mönch U für einige Zeit in totale Mediation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müssten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

Sooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des U erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewusstsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der Zeugin; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Ob die Zeugin dem Außerirdischen von Sirius auch weiterhin Glauben schenkte, ob sie Ihren Körper selbst vernichtet hat und was hiermit eine Lebensversicherung und ein roter Raum am Genfer See zu tun hat, erfahrt Ihr hier:


Ihr seht: Es gibt nichts, was es vor Gericht nicht gibt. Unfassbar!

Dienstag, 10. August 2010

Widerspruch gegen Google Street View

Mach Disch nackisch! Tja, wenn wir wenigstens vorher mal aufgefordert oder gefragt worden werden. Aber so viel Anstand besitzt Google leider nicht. Die veröffentlichen einfach was das Zeug hält. Privatsphäre? Fehlanzeige! Was tun? Einspruch einlegen. Und so geht's:

Wie kann ich Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden. Das Schreiben ist an folgende Adresse zu richten:

Google Deutschland, Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg

Ein Widerspruch kann außerdem per E-Mail an folgende Adresse möglich:


Ab dem 16.08.2010 kann man auch direkt online unter www.google.de/StreetView Häuser markieren, die nicht gezeigt werden sollen.

Inhalt des Widerspruchs

Das Widerspruchsschreiben muss die genaue Adresse des Objektes enthalten, das unkenntlich gemacht werden soll. Es könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Außerdem sollte der Verwendung der mitgeteilten Daten widersprochen werden. Ausnahme: Verwendung der Daten für die Unkenntlichmachung.

Widerspruchsfrist

Wenn der Einspruch bis zum 15.09.2010 eingelegt wird, ist das Haus beim Start von Google Street View bereits unkenntlich. Auch nach dem Start von Google Street View kann der Verwendung der Fotos vom eigenen Haus widersprochen werden. Das ist entweder schriftlich oder per E-Mail oder direkt über Google Maps über den Link "Ein Problem melden" möglich.

Lasst Euch nisch nackisch machen!

Montag, 9. August 2010

Die Mahnung

Vor allem in Zeiten wie diesen leiden die Selbständigen unter uns nicht selten unter zahlungsunwilligen oder sogar -fähigen Kunden. Was tun in einer solchen Situation? Naja, zunächst mal versuchen, das Problem mit dem Kunden persönlich zu lösen. Kann ja sein, dass wir ihn für die Zukunft als solchen behalten wollen. Wenn er auch hierauf nicht reagiert, sollten wir ihm eine Mahnung schreiben.

Warum mahnen?

Die Mahnung ist deshalb wichtig, weil durch sie der Kunde in Verzug gesetzt wird. Alle Schäden, die uns nach Eintritt des Verzuges aufgrund der Verzögerung entstehen, können wir vom Kunden ersetzt verlangen. Beispiel: Das Porto für das Schreiben, durch das wir den Kunden in Verzug setzen, können wir vom Kunden nicht ersetzt verlangen, weil er zum Zeitpunkt des Abschickens des Briefes noch nicht in Verzug war. Wenn wir dem Kunden nach der ersten Mahnung eine zweite schicken, können wir das Porto für die zweite Mahnung ersetzt verlangen, weil der Kunde ja schon durch die erste Mahnung in Verzug gesetzt wurde.

Die Mahnung ist außerdem Voraussetzung dafür, dass der Verkäufer Verzugszinsen geltend machen kann.

Form der Mahnung

Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Aber schon aus Gründen der Beweissicherung, sollte sie schriftlich erfolgen. Der Zugang der Mahnung lässt sich am besten nachweisen, indem das Schreiben per Einwurfeinschreiben zugeschickt wird.

Inhalt der Mahnung

Die Forderung muss eindeutig, zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Rechnung, spezifiziert sein. Die Mahnung darf erst nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs des Verkäufers erfolgen. Eine Mahnung könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Das Mahnschreiben muss keine Fristsetzung beinhalten. Wird eine Frist gesetzt, so ist zu beachten, dass Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden können. In der Mahnung müssen keine Folgen für den Fall angedroht werden, dass der Käufer nicht zahlt.

So, und wenn der Käufer dann immer noch nicht zahlt, einfach Inkasso Moskau einschalten.

Freitag, 6. August 2010

Ärger beim Online-Shopping

Lass Dich nicht verarschen! Vor allem nicht im Internet. Überhöhte Rechnungen, mangelhafte Ware, Geldabbuchungen trotz Kündigung, Lieferung unbestellter Waren, ungewollte Vertragsverlängerung nach Probezeit, Waren werden gar nicht geliefert, ein angeblich kostenloser Dienst wird plötzlich in Rechnung gestellt, Online-Abo-Fallen ... . Die Liste könnte noch beliebig lang fortgesetzt werden. Und dann stellt sich der Verkäufer quer, er beharrt auf seinem Zahlungsanspruch. Erste Mahnung, zweite Mahnung, letzte Mahnung, deutsches Inkassobüro und am Ende Inkasso Moskau. Spätestens dann ist zu zahlen.

Was tun in einer solchen Situation? Guter Rat ist zum Glück nicht immer teuer. Denn in Deutschland und Europa gibt es Schlichtungsstellen, an die man sich kostenlos wenden kann und die zwischen den beteiligten Parteien vermitteln. Der Schlichter ist dabei in der Regel ein Jurist mit besonderen Branchenkenntnissen. Jede Partei trägt nur die ihr enstehenden Kosten wie Porto oder für Kopien. Im Übrigen sind die Verfahren meistens kostenfrei.

Vorteile der Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren spart Zeit, Geld und Nerven. Auch bei geringem Streitwert kann eine Schlichtung stattfinden. Der Gerichtsweg bleibt trotz Schlichtung offen. Die Schlichtung hemmt die Verjährung. Es besteht eine echte Chance zu gütlicher Einigung. Es kommt zu einer individuellen Lösung. Für genauere Informationen könnt Ihr Euch folgende Informationsbroschüre des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland herunterladen:


Dieser Leitfaden enthält zudem zahlreiche Adressen von Schlichtungsstellen für die verschiedensten Branchen.

An wen kann ich mich wenden?

Wenn Ihr bei einem deutschen Online-Shop eingekauft habt und es Probleme gibt, könnt Ihr Euch an ombudsmann.de wenden.


Hierbei handelt es sich um eine unparteiische Schlichtungsstelle für Streitfälle im Online-Handel. Die Schlichtungsdienste bei Ombudsmann sind kostenlos. Träger von Ombudsmann ist der Bundesverband Die Verbraucher Initiative e. V.

Sollte der von Euch geschlossene Internet-Vertrag einen Bezug zu Baden-Württemberg aufweisen, so könnt Ihr kostenlos die Dienste des Online-Schlichters in Anspruch nehmen:


Hierbei handelt es sich um eine unabhänigige Schlichtungsstelle, die vom Verbraucherministerium von Baden-Württemberg finanziert wird.

Falls Ihr in einem Online-Shop in einem anderen europäischen Land eingekauft habt, solltet Ihr Euch an das Europäische Verbraucherzentrum wenden:


Hier wird man Euch bei grenzüberschreitenden Verträgen weiterhelfen.

Also, auf keinen Fall klein beigeben! Holt Euch Euer Recht!

Donnerstag, 5. August 2010

Die Spezialvollmacht

Möge die Macht mit Dir sein! Und zwar die Vollmacht. Denn andernfalls kann man ganz, ganz böse auf die Schnauze fallen. Und dann wird es keinen Meister Yoda geben, der einen aus der Scheiße wieder rauszieht. Dann gibt es nämlich nur noch die deutsche Justiz, einen verstaubten Apparat hochbezahlter Beamten, die stets so entscheiden, wie es niemand erwartet. Nicht umsonst gilt schon seit altrömischen Zeiten: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Und dass Recht haben und Recht bekommen zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind, wissen wir alle.

Warum ist eine Vollmacht also so wichtig? Nun ja, angenommen, wir werden von einem Freund beauftragt, ein Auto zu kaufen. Wir gehen also zum Händler und schließen einen Kaufvertrag ab. Wenn wir hierbei nicht offenbaren, dass wir für unseren Freund gehandelt haben, dann werden wir Vertragspartner, wenn unser Freund den Kaufvertrag nicht genehmigt und wir nicht nachweisen könne, dass wir bevollmächtigt waren. Das heißt, wir haben plötzlich den Kaufpreis zu bezahlen und das Auto abzunehmen. So sieht es das Gesetz vor (§ 177 Bürgerliches Gesetzbuch). Aber auch wenn wir offenbaren, dass wir für unseren Freund arbeiten, wird der Verkäufer natürlich sofort nach einer entsprechenden Vollmacht fragen. Denn da könnte ja jeder kommen ... .

Also, was ist zu beachten? Nun, zunächst kann man sich nicht bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen. Bei der Ehe geht das z. B. nicht. Hierbei handelt es sich nämlich um ein so genanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft, dass die Anwesenheit beider Vertragsparteien voraussetzt.

Auch bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist eine Vollmacht nicht erforderlich (die Juristen haben natürlich einen unverständlicheren Ausdruck für solche Geschäfte: verdecktes Geschäft für den, den es angeht). Wenn Ihr also von Eurem Partner beauftragt werdet, eine bestimmte Zeitschrift zu kaufen, dann kommt der Kaufvertrag mit Eurem Partner und dem Geschäftsinhaber zustanden, auch wenn Ihr die Vertretungsmacht nicht offenbart. Ein Bargeschäft des täglichen Lebens liegt stets dann vor, wenn dem Vertragspartner wenn der Erklärende (also Ihr als Käufer der Zeitschrift) für den Vertretenen (also Euer Partner) handeln möchte und dem Geschäftsgegner (also der Verkäufer) die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.

Arten von Vollmachten

Vollmachten sind zu unterscheiden in Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Gattungsvollmachten (für bestimmte Arten von Geschäften) und Generalvollmachten (für alle der Vertretung zugänglichen Geschäfte). Im Folgenden wird nur die Spezialvollmacht thematisiert, also die Vollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts. Hierbei handelt es sich um die in der Praxis weitaus häufigste Form der Vollmacht.

Form der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings kennen das Gesetz und die Praxis für bestimmte Rechtsgeschäfte auch Ausnahmen (Verbraucherkreditvertrag, Erbausschlagung, Vorsorgevollmacht, Errichtung einer GmbH, Stimmvollmacht bei GmbH und AG, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken etc.). Aber allein schon aus Gründen der Beweissicherung sollte eine Vollmacht schriftlich erteilt werden.

Inhalt der Vollmacht

Der Inhalt einer Spezialvollmacht richtet sich nach dem Rechtsgeschäft, dass der Bevollmächtigte ausführen soll. Soll er ein Päckchen bei der Post abholen, so ist niederzulegen, dass der Bevollmächtigte bevollmächtigt sein soll, ein Päckchen für den Adressaten des Päckchens bei der Post abzuholen. Eine Vollmacht zum Verkauf eines Autos könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Je nach Rechtsgeschäft ist der Inhalt der Bevollmächtigung also abzuändern. Die Vollmacht sollte eine Befristung enthalten. Ist dies nicht der Fall, gilt sie Dritten gegenüber nämlich als wirksam, bis sie dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Wirkung der Vollmacht

Die Vollmacht bewirkt, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Vollmachtgeber und dem Geschäftspartner zustandekommt, wenn der Bevollmächtigte bei Vertragsabschluss die Vertretung offenlegt. Also nicht vergessen, auch trotz Vollmachturkunde den Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass Ihr in fremdem Namen handelt.

Wenn Ihr das alles beachtet habe, braucht Ihr keinen Meister Yoda, seid nicht in Gottes Hand und bekommt Euer Recht!

Mittwoch, 4. August 2010

Der Katzenkönig von Bochum

Im Jahre 1988 ist die Menschheit knapp einer Katastrophe entgangen. Abermillionen Menschen standen kurz vor der Vernichtung. Und das nicht in Asien, nicht in Afrika, nein, mitten im Herzen Europas: im Ruhrgebiet, genauer: in Bochum. Nur durch ein von "Mystizismus, Scheinerkenntnissen und Irrglauben" geprägtes "neurotisches Beziehungsgeflecht" konnte die Menschheit im letzten Augenblick gerettet werden.

Was war geschehen? Eine menschlich kaum vorstellbare Kraft mit "hypnotischen und hellseherischen Fähigkeiten" bedrohte ihre Opfer mit "mystischen Kulthandlungen", ließ sie "auf Geheiß Mutproben" bestehen und die "Treue beschwören". Ja die Opfer mussten sich sogar "katholisch taufen" lassen!

Aber wer war diese allmächtige Kraft, die es sich erlauben konnte, über das Schicksal von Millionen Menschen zu richten, die es aufgrund ihrer manipulativen Fähigkeiten verstand, die Menschheit vor den Abgrund zu führen, die Ordnungsmechanismen organisierte und dabei die fundamentalen Risiken der Unordnung für sich ausnutzte, die Hass und Eifersucht unter den Menschen sähte und dabei ahnungs- und wehrlose Personen zu ihren Opfern machte? Die Antwort lautet: Der KATZENKÖNIG!

Glaubt Ihr nicht? Dann lest Euch mal diese Entscheidung des höchsten aller deutschen ordentlichen Gerichte, des Bundesgerichtshofs, durch:


Es gab ihn also wirklich, den Katzenkönig! Wir können alle heilfroh sein, dass der Bundesgerichtshof dem Treiben dieser gottesgleichen Kreatur ein in deutscher Rechtssprache wohlformuliertes Ende gesetzt hat. Das Einzige, das uns jetzt noch beunruhigen sollte, ist die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof offensichtlich stärker ist als der Katzenkönig. Hoffentlich sucht er uns nicht eines Tages unter Einsetzung all der ihm offenbar zur Verfügung stehenden Macht und Kraft heim, um die Menschheit in die nächste Katastrophe zu führen.

Dienstag, 3. August 2010

Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktionen

3, 2, 1, meins! 4, 5, 6, hier haste die Scheiße zurück! Jaja, so schnell kann ein Verkäufer manchmal gar nicht gucken, da schickt ihm der Käufer die Ware schon wieder zurück. Grund hierfür ist, dass der Käufer bei Ebay-Auktionen oftmals sein Widerrufsrecht ausübt (siehe hierzu Post vom 29.07.2010). Ein solches besteht für den Käufer immer dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandekommt (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Klassisches Beispiel: die Ebay-Auktion.

Hier ist der Verkäufer gut beraten, den Käufer vor Vertragsabschluss über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Zwar ist es nicht strafbar, dies nicht zu tun. Jedoch knüpft der Gesetzgeber an eine unterlassene Widerrufsbelehrung negative Folgen für den Verkäufer: Es beginnt nämlich keine oder nur eine verlängerte Frist zu laufen, innerhalb derer der Käufer den Vertrag widerrufen kann. In Extremfällen kann es sein, dass der Käufer noch nach Jahren sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Aber keine Sorge: Nicht jeder, der etwas bei Ebay verkauft, muss den Käufer über dessen Widerrufsrecht belehren. Diese Pflicht gilt nur für Verkäufer, die Unternehmer sind. Hierunter ist jeder zu verstehen, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tägitgkeit handelt (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn Du also bei Ebay etwas verkaufen möchtest und dabei in Ausübung Deiner beruflichen Tätigkeit handelst, hast Du den Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen aussehen:


Aber vorsicht: Diese Widerrufsbelehrung gilt nur für Fernabsatzverträge über Sachen. Bei Dienstleistungen muss die Widerrufsbelehrung anders aussehen. Also, wenn der Käufer die Sache nach Ablauf der Widerrufsfrist zurückschickt, könnt Ihr ihm sagen: 7, 8, 9, Du kannst mich mal am Arsch lecken!

Montag, 2. August 2010

Der Kirchenaustritt

Ein heikles Thema: Aus der Kirche austreten, weil der Papst noch immer die Verwendung von Verhütungsmitteln anprangert und damit Geschlechtskrankheiten Vorschub leistet, weil der Papst noch immer gegen Homosexuelle hetzt und sie diskriminiert, weil es sich bei der Kirche generell um eine antiquierte Vereinigung handelt oder weil man es nicht mehr einsieht, weiterhin Kirchensteuer zu zahlen? Oder Kirchenmitglied bleiben, weil man gläubig ist und im Übrigen die von der Kirche betriebenen sozialen Einrichtungen wie Kinderkrippe oder Kindergarten unterstützen möchte?

Die Fragen muss jeder für sich selbst beantworten. Für all diejenigen unter Euch, die sich für den Kirchenaustritt entschieden haben, so geht's:

Baden-Württemberg: persönlich beim Standesamt oder beim Notar, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr 10-60 Euro

Bayern: persönlich beim Standesamt, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Berlin: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, gebührenfrei

Brandenburg: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, gebührenfrei

Bremen: ev. Kirche: Haus der Kirche, Franziuseck 2-4, 28199 Bremen, gebührenfrei; kath. Kirche: Katholisches Kirchenamt, Hohe Straße 7, 28195, gebührenfrei

Hamburg: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 31 Euro

Hessen: persönlich beim Amtsgericht, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten, Verwitweten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Mecklenburg-Vorpommern: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 10 Euro

Niedersachsen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 24 Euro

NRW: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30 Euro

Rheinland-Pfalz: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 20,45 Euro

Saarland: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30,70

Sachsen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 20 Euro

Sachsen-Anhalt: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Schleswig-Holstein: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 10 Euro

Thüringen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30 Euro

Übrigens: Der Austritt kann ab dem 14. Lebensjahr erklärt werden. Er muss nicht begründet werden und wird sofort wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet in einigen Bundesländern jedoch erst mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats. Konfessionslosen kann theoretisch die Beerdigung auf einem kirchlichen Grundstück verweigert werden; in der Praxis ist ein solcher Fall jedoch kaum jemals vorgekommen. Auf eine kirchliche Trauerfeier und einen Pfarrer bei der Beerdigung wird ein Konfessionsloser in der Regel verzichten müssen. Auf jeden Fall sollte beim Kirchenaustritt eine Bestätigung des Kirchenaustritts angefordert werden, damit es nicht im Nachhinein zu Unklarheiten kommt und die Kirchensteuer nachgezahlt werden muss.

Freitag, 30. Juli 2010

Fristsetzung bei mangelhafter Kaufsache

Kommen wir noch mal zurück auf unseren Post vom letzten Mal, nämlich auf unsere Gummipuppe Shania. Wir haben uns also im Internet dieses wunderbare Exemplar bestellt. Es wird neutral verpackt angeliefert, wir packen es voller Vorfreude aus und diesmal ist Shania auch drin. Wir blasen sie auf. Und dann das: Shania hat ein Loch - und zwar an einer Stelle, an die gar keines hingehört, eines, aus der Luft entweicht!

So eine Scheiße! Denn diesmal haben wir auch noch keinen Partner gefunden, sondern sind auf Shania angewiesen. Wir haben deshalb auch weiterhin Interesse an Shania, möchten also, dass sie heile gemacht oder im schlimmsten Fall gegen eine andere Shania ausgetauscht wird. Wie kriegen wir das hin?

Immer dann, wenn wir von einem Unternehmer etwas kaufen und die Sache einen Mangel aufweist, stehen uns Mängelgewährleistungsrechte zu. Das heißt, wir haben die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Da wir Shania unbedingt ohne das zusätzliche Loch haben wollen, entscheiden wir uns für die Nacherfüllung.

Nacherfüllung heißt, dass wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen können (§ 439 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Ort, an dem der Verkäufer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, ist der Ort, an dem sich die Kaufsache ihrer Zweckbestimmung nach befindet, in aller Regel also beim Käufer. Das bedeutet, dass der Käufer zu uns kommen muss, um die alte Sache zu reparieren oder um uns eine neue Sache zu liefern. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Falls wir eine Reparatur wünschen, könnte unser Schreiben folgendermaßen aussehen:


Ist uns eine neue Shania lieber, so könnten wir folgendes Schreiben an den Verkäufer verfassen:


Wichtig ist, dass wir dem Verkäufer eine Frist setzen. Denn nur wenn wir das tun, können wir in einem zweiten Schritt vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenseratz verlangen.

Etwas komplizierter ist die Frage zu beantworten, ob wir Shania direkt mit unserer Fristaufforderung an den Verkäufer zurückschicken. Dies sollten wir nur dann tun, wenn einen Vertrag mit Rückgaberecht abgeschlossen haben. Denn nur in diesem Fall hat der Verkäufer die Kosten des Zurücksendens zu tragen. Sieht unser Vertrag jedoch kein Rückgaberecht vor, hat der Verkäufer die Pflicht, aber auch das Recht, sich die Sache abzuholen bzw. sie bei uns zu reparieren. Wenn wir sie ihm unverlangt zurückschicken, dann müssen wir die Kosten für den Transport tragen. Erscheint etwas seltsam, ist aber so. Die Juristen nennen das eigenhändige Zurückschicken Selbstvornahme, die das Gesetz gerade nicht erlaubt.

Daraus folgt: Der Verkäufer ist zunächst aufzufordern, die Reparatur bzw. Neulieferung bei uns vor Ort durchzuführen. Gleichzeitig bieten wir ihm in unserem Schreiben an, dass wir ihm die Sache auch auf seine Kosten zurückschicken können. Lässt sich der Verkäufer hierauf ein, hat er auch die Kosten zu tragen.

Tja, so sind sie, die Juristen: umständlich, unverständlich, fernab der Realität. Aber warum einfach, wenn's auch kompliziert geht?

Donnerstag, 29. Juli 2010

Widerruf eines Vertrages

Ja das kennen wir doch alle: Wir bestellen uns, weil es uns im Geschäft zu peinlich wäre, im Internet ein Sexspielzeug - sagen wir mal die Gummipuppe Shania. Eine Woche später erhalten wir ein neutral verpacktes Paket. Wir öffnen es voller Vorfreude. Und dann ... oh nein! Ein Doppeldildo! Böse Überraschung. Das wollen wir nicht. Außerdem haben wir mitterweile einen netten Partner kennengelernt und gar kein Interesse mehr an der blöden Shania. Was also können wir tun? Ganz einfach: Wir widerrufen den Vertrag. Und so geht's:

Widerrufsrecht

Zunächst einmal müsste uns ein Widerrufsrecht zustehen. Dies ist nur bei bestimmten Geschäften der Fall. Das wichtigste Geschäft ist dabei das so genannte Haustürgeschäft (§ 312 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches liegt vor, wenn ein Verbraucher in einer Haustürsituation einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Beispiel: Ein Staubsaugervertreter klingelt bei Dir, Du lässt Dich überrumpeln und kaufst ein Gerät. Und weil die Juristen so gute Menschen sind, wenden sie § 312 Bürgerliches Gesetzbuch auch dann an, wenn ein Verbraucher am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten oder im Bahnhofsbereich angesprochen werden.

Ein weiterer wichtiger Fall, in dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht ist der so genannte Fernabsatzvertrag (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Hierunter ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also Telefon, Internet etc.) abgeschlossen wurde.

Daneben steht dem Verbraucher auch bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Bürgerliches Gesetzbuch), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Bürgerliches Gesetzbuch), Finanzierungshilfegeschäften (§ 506 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Ratenlieferungsverträgen, wie zum Beispiel einem Zeitschriftenabonnement, ein Widerrufsrecht zu (§ 510 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wichtig ist, dass in allen genannten Fällen ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch) und einem Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch) zustandekommen muss.

Form des Widerrufs

Der Widerruf kann postalisch per Brief, per Fax, per E-Mail, per Computerfax oder durch bloßes Zurücksenden der Sache an den Unternehmer erfolgen.

Inhalt des Widerrufs

Inhaltlich braucht der Widerruf keine Begründung zu enthalten. Ein kurzer Zweizeiler reicht aus. Dieser könnte folgendermaßen aussehen:


Das Wort "Widerruf" muss nicht explizit in dem Schreiben an den Unternehmer enthalten sein. dies ist jedoch empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beträgt einen Monat, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt bei Haustürgeschäften mit dem Tag nach Vertragsabschluss oder bei Fernabsatzverträgen mit dem Tag nach Erhalt der Ware. Wenn also der Vertrag am 01.08.2010 geschlossen bzw. die Ware am 01.08.2010 geliefert wird, dann beginnt die Frist am 02.08.2010 um 0.00 Uhr und endet am 15.08.2010 um 24.00 Uhr. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zum Beweis des Absendedatums und zur Sicherung des Zugangs sollte die Versendung per Einwurf-Einschreiben erfolgen.

Widerrufsfolgen

Der Verbraucher kann die Ware auf Kosten des Unternehmers zurückschicken, wenn Paketversand möglich ist. Anderenfalls genügt es, die Ware zur Abholung bereit zu halten. Allerdings können dem Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Betrag die Gegenleistung, also in der Regel Zahlung des Kaufpreises, noch nicht erbracht hat.

Leider hat der Verbraucher auch Wertersatz für die Benutzung der Ware zu leisten, wenn er sie nicht lediglich geprüft, sondern gebraucht hat und auf die Pflicht zum Wertersatz bei Vertragsschluss hingewiesen worden ist.

Also, Shania nicht erst ausprobieren, sondern direkt zurückschicken!

Mittwoch, 28. Juli 2010

Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen

Des Deutschen Lieblingskind ist sein Auto. Seine Beziehung hierzu wird mitunter mehr gehegt und gepflegt als seine Liebe zum Partner. Ja es sollen sogar schon Ehen aus Eifersucht auf das Auto zerbrochen sein. Eine der wichtigsten Verträge, die wir im Leben abschließen, ist daher der Kaufvertrag über ein Auto. Früher wie heute und mehr denn je gilt deshalb: Augen auf beim Autokauf!

Was also ist beim Autokauf zu beachten? Neben der technischen Seite, um die es hier nicht geht, sind vor allem rechtliche Aspekte zu bedenken, die in diesem Beitrag im Vordergrund stehen. Dabei wird hier nur der Kaufvertrag von Verbraucher zu Verbraucher thematisiert. Bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer gelten wiederum ganz andere Spielregeln.

Wie sollte der Kaufvertrag gestaltet sein?

Zwar können Verträge über Gebrauchtwagen auch mündlich abgeschlossen werden, allerdings sollte allein schon aus Beweiszwecken auf jeden Fall einen schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Ein solcher könnte folgendermaßen aussehen:


Sollten sich Käufer und Verkäufer nicht kennen, ist es ratsam, sich jeweils den Personalausweis zeigen zu lassen und die entsprechenden Daten in den Vertrag mitaufzunehmen. Da es die Juristen gerne kompliziert mögen, ist unter ihnen streitig, was unter Zubehör zu verstehen ist. Daher sollten die konkreten Zubehörteile aufgelistet werden. Dies gilt insbesondere für Autotelefon, Navigationssystem, Warndreieck und Verbandskasten, da diese Sachen nicht zur Serienausstattung gehören.

Die Juristen streiten auch darüber, wann ein Auto unfallfrei ist. Nach der Rechtsprechung beeinträchtigen Bagatellschäden, das heißt nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden die Unfallfreiheit nicht. Liegt hingegen ein diese Grenze überschreitender Schaden vor, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug. Damit im Nachhinein kein Streit entsteht, empfiehlt es sich vorsorglich, auch Bagatellschäden anzugeben. Sollte der Verkauf nicht aus 1. Hand erfolgt, hat der Verkäufer ein Interesse daran, die Unfallfreiheit nur für den Zeitraum seines Besitzes zu erklären. In diesem Fall sollte § 3 Absatz 1 des Vertrages wie folgt formuliert werden: "Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug nach seiner Kenntnis während seiner Besitzzeit unfallfrei geblieben ist, laut Vorbesitzer keinen Unfallschaden aufweist, [...]."

Was hat der Verkäufer zu beachten?

Der Verkäufer hat den Käufer darüber aufzuklären, ob es sich nach seinem Kenntnisstand bei dem Auto um ein Unfallfahrzeug handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Käufer hiernach fragt. Keinesfalls darf der Verkäufer Angaben ins Blaue hinein machen, wenn er sich nicht sicher ist. Der Verkäufer hat zwar nicht die Pflicht, das Auto auf Unfallschäden zu untersuchen. Jedoch muss er, wenn er keine Untersuchung durchgeführt hat und gleichwohl die Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deutlich machen.

Was hat der Käufer zu beachten?

Der Käufer sollte unbedingt eine Probefahrt unternehmen. Verzichtet er hierauf, kann es sein, dass er seine Rechte im Hinblick auf Mängel verliert, die vertraglich nicht ausgeschlossen wurden. Dies gilt vor allem dann, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine Mangel zeigt, der dem Käufer schon vor Vertragsabschluss aufgefallen wäre, wenn er eine Probefahrt unternommen hätte.

Darüber hinaus hat sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung II (Kraftfahrzeugbrief) zeigen zu lassen, in dem der Verkäufer als Halter eingetragen sein sollte. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer Nachforschungen anzustellen, indem er den Verkäufer fragt, warum dieser nicht in dem Dokument eingetragen ist. Liefert der Verkäufer hierfür keine plausible Erklärung, sollte der Käufer vom Vertrag Abstand nehmen.

Also dann: Freie Fahrt für freie Bürger!

Dienstag, 27. Juli 2010

Die GEZ

Zur GEZ erübrigt sich jeder Kommentar. Hier die Antworten auf die am meisten gestellten Fragen:

Was sind Rundfunkempfangsgeräte?

Autoradio: Autoradios sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn der Halter des Fahrzeugs für den Privathaushalt kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet hat. Hat er dies, so handelt es sich bei dem Autoradio um ein gebührenfreies Zweitgerät.

Computer: Computer sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie eine Radio- oder Fernsehkarte haben oder Angebote aus dem Internet wiedergeben können.

DVD-Recorder: DVD-Recorder sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie - wie regelmäßig über ein Empfangsteil verfügen.

Fernseher: Fernseher sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Handy: Handys sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie über eine UMTS- oder Internetanbindung verfügen.

Navigationsgerät: Navigationsgeräte sind anmelde- und gebührenpflichtigt, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind und der Eigentümer für den Privathaushalt noch kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet hat. Hat er dies, so handelt es sich bei dem Navigationsgerät um ein gebührenfreies Zweitgerät.

PDA: PDAs sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie über eine UMTS- oder Internetanbindung verfügen.

Radio: Radios sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Radiowecker: Radiowecker sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Video-Recorder: Video-Recorder sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie - wie regelmäßig über ein Empfangsteil verfügen.

Wie entsteht die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Rundfunkgebühren?

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat jeder Rundfunkteilneher, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, die gesetzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen. Zum Empfang bereithalten bedeutet, dass der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein muss. Es reicht also z. B. aus wenn in einer Wohnung mit Kabelanschluss ein verstaubtes, aber funktionstüchtiges Fernsehgerät in einer Kammer aufbewahrt wird.

Muss ich auch Rundfunkgeräte in Ferien- oder Zweitwohnungen anmelden?

Ja, dies gilt sogar unabhängig davon, ob in der Hauptsitzwohnung bereits Geräte angemeldet sind. Irrelevant ist auch, wie oft bzw. wie intensiv die Ferien- oder Zweitwohnung genutzt wird.

Kann ich von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden?

Ja. Befreiungen werden allerdings nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind vor allem Personen mit niedrigem Einkommen, insbesondere solche, die staatliche Leistungen beziehen (Sozialhilfe, Hartz IV etc.). Die genauen Befreiungsvoraussetzungen findet Ihr hier:


Zum Online-Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren geht es hier:


Müssen auch Haushaltsangehörige die Rundfunkgebühr zahlen?

Ehepartner/Lebenspartner: Die Rundfunkgebühr ist nur einmal zu entrichten.

Familienmitglieder (zum Beispiel Kinder, Eltern): Müssen ihre eigenen Geräte anmelden, wenn sie eigenes Einkommen haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige (287,00 Euro) übersteigt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nur ein Partner hat die Rundfunkgebühren zu zahlen. Die Geräte des anderen Partners gelten als gebührenfreie Zweitgeräte.

Wie hoch sind die monatlichen Rundfunkgebühren?

5,76 Euro für ein Radio oder ein neuartiges Rundfunkgerät oder ein Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät.

17,98 Euro für einen Fernseher oder einen Fernseher und ein Radio oder einen Fernseher und ein neuartiges Rundfunkgerät oder einen Fernseher und ein Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät.

Oder anders gewendet: Immer wenn ein Fernseher im Spiel ist 17,98 Euro, ansonsten 5,76 Euro.

Kann ich die Rundfunkgebühr auch monatlich zahlen?

Nein.

Muss ich die Rundfunkgebühr auch dann bezahlen, wenn ich nur private Sender schaue?

Ja, die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr hängt einzig und allein davon ab, ob ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie nur private Sender sehen.

Muss ich einen Gebührenbeauftragten in meine Wohnung lassen?

Ganz klares Nein!

Wann beginnt die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren?

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.

Wie melde ich ein Rundfunkgerät an?

Die GEZ bietet drei Möglichkeiten an, Rundfunkgeräte anzumelden: online, per Post/Fax oder telefonisch. Die Online-Anmeldung erfolgt über folgende Links:



Per Post oder per Fax können Rundfunkgeräte unter Verwendung der folgenden Formulare angemeldet werden:



Die postatlische Adresse lautet: GEZ, 50656 Köln. Die Faxnummer ist: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Per Telefon erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 018599950100 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Wie melde ich ein Rundfunkgerät ab?

Anders als die Anmeldung ist eine Abmeldung nur postalisch oder per Fax unter Verwendung der folgenden Formulare möglich:



Die Abmeldung ist postalisch zu schicken an: GEZ, 50656 Köln. Die Faxnummer lautet: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Bei der Abmeldung ist unbedingt zu beachten, dass Tatsachen angegeben werden, aus denen sich eindeutig ergibt, dass kein Rundfunksgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, dass kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird, reicht nicht aus. Als Tatsachen kommen beispielsweise die Verheiratung, der Umzug ins Ausland oder die Verschrottung sämtlicher Rundfunkempfangsgeräte in Betracht. Um sicher zu gehen, dass die Abmeldung nicht abgelehnt wird, empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise mitzulieferen.

Ebenso empfliehlt es sich die Abmeldung als Einschreiben mit Rückschein abzuschicken, da es vorkommen kann, dass der Brief auf dem Postweg verschwindet. Bei der Abmeldung per Fax kann der Zugang in der Regel über Sendebericht mit dem "OK"- oder "erfolgreich"-Vermerk nachgewiesen werden. Also, unbedingt aufbewahren, damit nicht plötzlich Nachzahlungen geltend gemacht werden. Die Abmeldung wird zum Ende des Monats fällig, in dem sie der GEZ zugeht. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Was mache ich im Falle eines Umzugs oder wenn sich meine Daten geändert haben?

Hat sich Ihr Name, Ihre Adresse oder Ihre Bankverbindung geändert oder wollen Sie eine andere Zahlungsmethode wählen, so können sie dies der GEZ auf drei verschiedenen Wegen mitteilen:

Online unter folgendem Link:


Postalisch oder per Fax unter Verwendung des folgenden Dokuments:


Post-Adresse: GEZ, 50656 Köln. Fax-Nummer: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer.

Telefonisch unter folgender Nummer: 018599950100 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer.

Euch viel Erfolg und vor allem Glück!

Montag, 26. Juli 2010

Schadensersatz wegen entgangener Sexfreuden?

Juristen und Humor? Aussichtslos. Der Teufel versucht ja auch nicht, sich an das Weihwasser zu gewöhnen. Und falls ihnen doch einmal ein kleines Witzchen entfleucht, dann ist er garantiert so unlustig, dass allenfalls Juristen hierüber lachen können. Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch emotionslose Betonklötze können mitunter ungewollt komisch sein. Dies vor allem dann, wenn Juristen einen Fall zu entscheiden haben, der so gar nicht in ihr spießiges Weltbild passt, wenn sie auf etwas Frivoles gestoßen werden und hierüber in ihrer hölzernen Sprache berichten müssen.

So geschehen in einem vor dem Amtsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall, der mittlerweile Klassiker-Status aufweist und hier abrufbar ist:


Dort hatte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Reserviert hatte er ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Ankuft musste er jedoch feststellen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht etwa ein Doppelbett, sondern zwei separate Einzelbetten gab, die nicht miteinander verbunden waren. Bereits in der ersten Nacht habe er daher feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt wurde. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangte deshalb Schadensersatz in Höhe von 615,60 DM. Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht mehr zu sorgen. Das dachte sich wohl auch der die Entscheidung fällende Richter, als er in seinem Urteil ausführte:

"Der Kläger hat nicht dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen."

Aber damit nicht genug! Der Richter hält für den Kläger sogar Tipps parat, wie er das bei der Ausführung des Intimverkehrs störende Auseinanderdriften der Betten hätte vermeiden können:

"Der Kläger hat ein Foto von den Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

Und die Moral von der Geschicht: Juristen sind nicht nur humorlos, sondern auch Spaßbremsen. Sie gönnen uns nicht einmal Schadensersatz, wenn wir im Urlaub auf die schönste Nebensache der Welt verzichten müssen. Bleibt schließlich zu fragen, wie die Entscheidung wohl ausgefallen wäre, wenn der Kläger den Gürtel für Sexpraktiken benötigt hätte, die dem Gericht unbekannt waren?

Freitag, 23. Juli 2010

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer. Schrecklich! Vor allem wenn man selbständig ist und keine Vorauszahlungen geleistet hat. Präzise wie ein schweizer Uhrwerk pflügen sich die deutschen Finanzbeamten durch die bundesrepublikanische Steuerlandschaft. Das sind auf staatseigenen Lehrinstituten hochgezüchtete Experten, ausgebildet für den Ernstfall, eine Elitetruppe, kampferprobt und bis unter die Zähne bewaffnet. Denen entgeht nichts. Oder etwa doch?

In jedem dritten Steuerbescheid verlangt der Fiskus mehr als ihm zusteht - und das, obwohl es uns pro Jahr mindestens 15 Milliarden Euro kostet, die Steuern überhaupt nur zu erheben. Also doch keine Gruppe von Spezialisten, der man blindlings vertrauen könnte, sondern in verstaubten Amtsstuben kaffetrinkende Sachbearbeiter, die in ihren Pausen vom Kaffetrinken mal eben ein paar Steuererklärungen runterreißen. Es wäre auch zu schön gewesen!

Wie also reagieren, wenn der Fiskus mal wieder einen überhöhten Steuerbescheid erlassen hat? Der richtige Rechtsbehelf ist insoweit der Einspruch. Dieser ist von dem Empfänger des Steuerbescheids einzulegen. Er ist gegen das Finanzamt zu richten, das den Steuerbescheid erlassen hat.

Form des Einspruchs

Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, d. h. Du kannst auch zum Finanzamt gehen und dort den Einspruch gegenüber einem Sachbearbeiter erklären. Dies kommt in der Praxis jedoch kaum jemals vor.

Inhalt des Einspruchs

Inhaltlich sollte zunächst der Steuerbescheid genau bezeichnet werden, damit der Empfänger den Gegenstand des Verfahrens kennt. Es ist ferner anzugeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. An dieser Stelle musst Du also darstellen, aus welchen Gründen der Steuerbescheid Deiner Meinung nach unrichtig ist. Hat das Finanzamt zum Beispiel Werbungskosten außer Acht gelassen, die es hätte berücksichtigen müssen? Auf jeden Fall sind die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die zur Begründung des Einspruchs dienen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid könnte folgendermaßen aussehen:


Ganz wichtig ist es, neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dies hat folgenden Hintergrund: Ein Steuerbescheid ist sofort vollziehbar (§ 361 Absatz 1 Abgabenordnung). Das bedeutet, dass Du die Steuernachforderung zu begleichen hast, sobald Du den Steuerbescheid erhältst. Dies gilt selbst dann, wenn Du Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hast. Um die sofortige Vollziehung zu verhindern, solltest Du daher die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Dabei ist zu beachten, dass auch dieser Antrag zu begründen ist. Die Steuerbehörden sollen die Aussetzung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 361 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung). Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids kannst Du ohne Weiteres auf die Ausführungen zur Begründung des Einspruchs verweisen. Eine unbillige Härte liegt nur in seltenen Fällen vor, nämlich dann, wenn der Steuerzahler durch die sofortige Vollziehung wirtschaftlichen Nachteile drohen, die über die bloße Pflicht zur Zahlung der Steuer hinausgehen (Existenzbedrohung, Entzung der Lebensgrundlage etc.).

Einspruchsfrist

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen. Gegen einen Steuerbescheid, den der Steuerzahler am 25.07.2010 erhalten hat, ist der Einspruch also spätestens am 25.08.2010 um 24 Uhr einzulegen.

So, und jetzt ran an die Tasten! Auf dass der Fiskus keinen einzigen Cent bekommt, der ihm nicht zusteht!

Donnerstag, 22. Juli 2010

Kündigung von Telefonverträgen

Telefongesellschaften sind schlimmer als die Mafia. Da werden den Kunden Knebelverträge angedreht, erhöhte oder gar keine Rechnungen ausgestellt (aber dafür fleißig Geld vom Konto abgebucht), Termine nicht eingehalten, wichtige Unterlagen verschlampt, ganze Call-Center engagiert, um den Kunden weitere kostenpflichtige Optionen aufzuhalsen etc.

Ich selbst bin schon (mehrmals) Opfer dieser Verbrecher geworden: An einem Montag sollte mein neuer DSL-Anschluss freigeschaltet werden. Zu meinem Erstaunen versicherte man mir, dass das alles ohne Techniker funktionieren würde. Geschissen! Als gegen Abend noch immer kein DSL-Signal vorhanden war, teilte mir die Kundenbetreuung auf meine Anfrage nach ewig langer Warteschlange und endlosen Weiterverbindungen mit, dass ich noch einen Tag warten solle, weil sich diese Probleme oftmals von alleine lösen würden. Wie bitte? Ein DSL-Signal, das einen Tag braucht, um sich vom Verteilerkasten bis zum Wohnungsanschluss vorzuarbeiten?

Natürlich war auch am nächsten Abend noch kein Signal zu empfangen. Wieder Kundenbetreuung. Wieder Warteschlange. Wieder ein anderer Sachbearbeiter. Ein Techniker sei notwendig. Na bitte! Termin am Donnerstag zwischen 14 und 17 Uhr. Dieser Termin müsse aber selbstverständlich am Mittwochabend noch einmal bestätigt werden. Mittwochabend also wieder Kundenbetreuung. Wieder Warteschlange. Wieder ein anderer Sachbearbeiter. Termin könne am nächsten Tag durchgeführt werden.

Für Donnerstagnachmittag extra freigenommen. Man gönnt sich ja sonst nix! Wer nicht kam war der Techniker. Wieder Kundenbetreuung. Wieder Warteschlange. Wieder ein anderer Sachbearbeiter. Nein, ein Technikertermin sei in der Datenbank nicht aufzufinden und damit nie vereinbart worden. Man könne aber einen neuen Termin für Samstag zwischen 8 und 12 Uhr vereinbaren. Dieser Termin müsse aber selbstverständlich am Freitagabend noch einmal bestätigt werden. Und so ging es immer weiter. Konsequenz: Schadensersatz und Kündigung. Mit einer Bande von Idioten will ich nichts zu tun haben.

Was also ist bei einer Kündigung des Telefonvertrages zu beachten? Zunächst einmal ist die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden: Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist, muss aber keinen Kündigungsgrund enthalten. Die außerordentliche Kündigung hingegen beendet den Vertrag fristlos, also sofort, ist aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes möglich.

Da eine außerordentliche Kündigung nur in seltenen Fällen in Betracht kommt, ist Gegenstand dieses Beitrags allein der Regelfall der ordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist bei Telefonverträgen mit befristeter Laufzeit erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit möglich. Da die meisten Telefonverträge eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vorsehen, ist eine Kündigung also erst mit Ablauf dieser zwei Jahre möglich.

Beispiel: Der Vertrag wurde am 22.07.2010 geschlossen. Gemäß § 187 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird der Tag des Vertragsschlusses nicht mitgezählt, um zu gewährleisten, dass eine Berechnung nur nach vollen Tagen erfolgt. Fristbeginn ist daher der 23.07.2010 um 0.00 Uhr. Der Vertrag kann also erstmals zum 22.07.2012 um 24.00 Uhr gekündigt werden. Dieses Datum gilt selbst dann, wenn die Freischaltung der SIM-Karte bzw. des Anschlusses erst nach dem 22.07.2010 erfolgt ist. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Eures Vertrages. Denn hier können durchaus abweichende Regelungen enthalten sein.

Form der Kündigung

Auch wenn das Gesetz keine spezielle Form vorschreibt, sollte die Kündigung schriftlich erfolgen. Dies ist in den meisten Verträgen ohnehin so vorgesehen. Ein Kündigungsgrund braucht - wie gesagt - nicht angegeben zu werden. Ein kurzer Zweizeiler reicht aus. Auch bringt es nichts, in einem solchen Brief seinen Emotionen freien Lauf zu lassen. Sachlich und kurz ist hier die Devise.

Inhalt des Kündigungsschreibens

Das Kündigungsschreiben könnte - je nachdem ob es sich um einen Festnetz- oder Handy-Vertrag handelt, folgendermaßen aussehen:



Ganz wichtig: Bei der Kündigung eines Telefonvertrages sollte immer eine Bestätigung der Kündigung angefordert werden. Sonst passiert es Euch, dass sich die Telefon-Mafia auf den Standpunkt stellt, ein Kündigungschreiben habe sie nie erreicht. Und damit kommen die durch! Denn der Zugang der Kündigung bei der Telefongesellschaft ist von Euch zu beweisen. Wenn Ihr das nicht könnt, steht Aussage gegen Aussage (die Juristen bezeichnen diese Situation in ihren elitären Kreisen auch als non-liquet). Das Gericht entscheidet dann zu Lasten desjenigen, der die Beweislast trägt. Und das seid Ihr! Die Kündigung gilt dann als nie zugegangen.

Kündigungsfrist

In der Regel sehen Telefonverträge eine dreimonatige Kündigungsfrist vor. Für den bereits oben angesprochenen Fall bedeutet dies, dass dem Vertragspartner die Kündigung spätestens am 22.04.2012 zugehen muss. Geht die Kündigung verspätet ein, so endet der Vertrag übrigens nicht automatisch. Für diesen Fall enthalten die meisten Verträge nämlich eine Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch um 12 weitere Monate verlängert. Dies ist ebenso gesetzeskonform wie die dreimonatige Kündigungsfrist und die zweijährige Mindestvertragslaufzeit (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch).

Also denkt daran: Wenn Ihr der Telefon-Mafia keine Chance geben wollt, muss Eure Kündigung Eurem Anbieter spätestens drei Monate vor dem Vertragsende zugegangen sein.

Mittwoch, 21. Juli 2010

Recht ist, was Gesetz ist - und die gibt es kostenlos im Netz

In den verdorbensten Staaten gibt es die meisten Gesetze. Damit dürfte es sich bei Deutschland um ein geradezu versautes Land handeln. Allein das deutsche Steuerrecht mit seinen gut 200 Gesetzen und 100.000 Verordnungen hat mittlerweile byzantinische Ausmaße angenommen.

Wer sich auf der Suche nach seinem Recht dennoch in diesen Dschungel vorwagen möchte, dem sei eine Website ans Herz gelegt, auf der kostenlos tausende Gesetze und Verordnungen zur Verfügung gestellt und ständig aktualisiert werden:


Von der "Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenverordnung (A/KAE)" bis hin zur "Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV)" ist dort alles zu finden. Auf der Website erfährt man insbesondere, für welche Anordnung die Abkürzung "BDGBIBBBMinBFAnO" steht. Aber keine Angst - auch die wichtigen Gesetze wie das "Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)" oder das "Strafgesetzbuch (StGB)" sind dort erhältlich. Geldverschwendung wäre es jedenfalls, sich eine Buchausgabe zu kaufen - zumal die Gesetze ohnehin täglich geändert werden.

Aber obacht: Gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Denn zwischen dem Lesen und dem Verstehen existiert noch eine grässliche Hürde: die Juristen. Diese legen das Gesetz nämlich aus - und zwar so, wie es ihnen gerade passt. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel entschieden, dass der in § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete "nicht rechtsfähige Verein" rechtsfähig ist! Pervers!

Fazit: Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen und Juristen.

Hol' Dir Dein Recht!

Ich glaube, wir können Juristen in die Kategorie der Monster einreihen. Sie sprechen ihre eigene Sprache. Die Sprache des Volkes bezeichnen sie als "bürgerliche Normalsprache". Sie drehen den Menschen das Wort im Munde um und wundern sich dann, dass man sie nicht versteht. Sie haben jahrelang studiert und können doch nur eines: lesen - und das nicht einmal sehr genau. Denn sie vergewaltigen das Gesetz, weil sie es immer so auslegen, wie sie es gerade gebrauchen.

Privat sind sie humorlos und trocken. Ihre hölzerne Ausbildung hat sie berechnend und herzlos werden lassen. Sie sind sozial inkompetent und gefühlskalt. Zum Lachen gehen sie in den Keller. Ihre Einstellungen sind konservativ und Neuartigem stehen sie grundsätzlich skeptisch gegenüber. Sie sind spießig, arrogant und überheblich.

Aber das Schlimmste ist: Wir sind den Juristen hilflos ausgeliefert. Denn sie besitzen das Privileg, vor Gericht auftreten zu dürfen. Nur sie verstehen den Richter, denn auch er spricht ausschließlich ihre Sprache. Wir haben daher keine andere Wahl als alles über uns ergehen zu lassen.

Schluss damit: Dieser Blog dient als Vermittler zwischen uns Normalsterblichen und der etablierten Welt der Juristen. Er erklärt uns unsere Rechte in verständlicher Sprache. Er enthält wertvolle Hinweise und Tipps für die verschiedensten Lebenssituationen. Er beinhaltet eine stetig wachsende Anzahl an Musterschreiben, durch die wir bei der Durchsetzung unserer Rechte Zeit und Geld sparen können.

Es ist alles hier. Du brauchst es Dir nur zu holen!