Montag, 26. Juli 2010

Schadensersatz wegen entgangener Sexfreuden?

Juristen und Humor? Aussichtslos. Der Teufel versucht ja auch nicht, sich an das Weihwasser zu gewöhnen. Und falls ihnen doch einmal ein kleines Witzchen entfleucht, dann ist er garantiert so unlustig, dass allenfalls Juristen hierüber lachen können. Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch emotionslose Betonklötze können mitunter ungewollt komisch sein. Dies vor allem dann, wenn Juristen einen Fall zu entscheiden haben, der so gar nicht in ihr spießiges Weltbild passt, wenn sie auf etwas Frivoles gestoßen werden und hierüber in ihrer hölzernen Sprache berichten müssen.

So geschehen in einem vor dem Amtsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall, der mittlerweile Klassiker-Status aufweist und hier abrufbar ist:


Dort hatte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Reserviert hatte er ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Ankuft musste er jedoch feststellen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht etwa ein Doppelbett, sondern zwei separate Einzelbetten gab, die nicht miteinander verbunden waren. Bereits in der ersten Nacht habe er daher feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt wurde. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangte deshalb Schadensersatz in Höhe von 615,60 DM. Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht mehr zu sorgen. Das dachte sich wohl auch der die Entscheidung fällende Richter, als er in seinem Urteil ausführte:

"Der Kläger hat nicht dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen."

Aber damit nicht genug! Der Richter hält für den Kläger sogar Tipps parat, wie er das bei der Ausführung des Intimverkehrs störende Auseinanderdriften der Betten hätte vermeiden können:

"Der Kläger hat ein Foto von den Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

Und die Moral von der Geschicht: Juristen sind nicht nur humorlos, sondern auch Spaßbremsen. Sie gönnen uns nicht einmal Schadensersatz, wenn wir im Urlaub auf die schönste Nebensache der Welt verzichten müssen. Bleibt schließlich zu fragen, wie die Entscheidung wohl ausgefallen wäre, wenn der Kläger den Gürtel für Sexpraktiken benötigt hätte, die dem Gericht unbekannt waren?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen