Freitag, 30. Juli 2010

Fristsetzung bei mangelhafter Kaufsache

Kommen wir noch mal zurück auf unseren Post vom letzten Mal, nämlich auf unsere Gummipuppe Shania. Wir haben uns also im Internet dieses wunderbare Exemplar bestellt. Es wird neutral verpackt angeliefert, wir packen es voller Vorfreude aus und diesmal ist Shania auch drin. Wir blasen sie auf. Und dann das: Shania hat ein Loch - und zwar an einer Stelle, an die gar keines hingehört, eines, aus der Luft entweicht!

So eine Scheiße! Denn diesmal haben wir auch noch keinen Partner gefunden, sondern sind auf Shania angewiesen. Wir haben deshalb auch weiterhin Interesse an Shania, möchten also, dass sie heile gemacht oder im schlimmsten Fall gegen eine andere Shania ausgetauscht wird. Wie kriegen wir das hin?

Immer dann, wenn wir von einem Unternehmer etwas kaufen und die Sache einen Mangel aufweist, stehen uns Mängelgewährleistungsrechte zu. Das heißt, wir haben die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Da wir Shania unbedingt ohne das zusätzliche Loch haben wollen, entscheiden wir uns für die Nacherfüllung.

Nacherfüllung heißt, dass wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen können (§ 439 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Ort, an dem der Verkäufer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, ist der Ort, an dem sich die Kaufsache ihrer Zweckbestimmung nach befindet, in aller Regel also beim Käufer. Das bedeutet, dass der Käufer zu uns kommen muss, um die alte Sache zu reparieren oder um uns eine neue Sache zu liefern. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Falls wir eine Reparatur wünschen, könnte unser Schreiben folgendermaßen aussehen:


Ist uns eine neue Shania lieber, so könnten wir folgendes Schreiben an den Verkäufer verfassen:


Wichtig ist, dass wir dem Verkäufer eine Frist setzen. Denn nur wenn wir das tun, können wir in einem zweiten Schritt vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenseratz verlangen.

Etwas komplizierter ist die Frage zu beantworten, ob wir Shania direkt mit unserer Fristaufforderung an den Verkäufer zurückschicken. Dies sollten wir nur dann tun, wenn einen Vertrag mit Rückgaberecht abgeschlossen haben. Denn nur in diesem Fall hat der Verkäufer die Kosten des Zurücksendens zu tragen. Sieht unser Vertrag jedoch kein Rückgaberecht vor, hat der Verkäufer die Pflicht, aber auch das Recht, sich die Sache abzuholen bzw. sie bei uns zu reparieren. Wenn wir sie ihm unverlangt zurückschicken, dann müssen wir die Kosten für den Transport tragen. Erscheint etwas seltsam, ist aber so. Die Juristen nennen das eigenhändige Zurückschicken Selbstvornahme, die das Gesetz gerade nicht erlaubt.

Daraus folgt: Der Verkäufer ist zunächst aufzufordern, die Reparatur bzw. Neulieferung bei uns vor Ort durchzuführen. Gleichzeitig bieten wir ihm in unserem Schreiben an, dass wir ihm die Sache auch auf seine Kosten zurückschicken können. Lässt sich der Verkäufer hierauf ein, hat er auch die Kosten zu tragen.

Tja, so sind sie, die Juristen: umständlich, unverständlich, fernab der Realität. Aber warum einfach, wenn's auch kompliziert geht?

Donnerstag, 29. Juli 2010

Widerruf eines Vertrages

Ja das kennen wir doch alle: Wir bestellen uns, weil es uns im Geschäft zu peinlich wäre, im Internet ein Sexspielzeug - sagen wir mal die Gummipuppe Shania. Eine Woche später erhalten wir ein neutral verpacktes Paket. Wir öffnen es voller Vorfreude. Und dann ... oh nein! Ein Doppeldildo! Böse Überraschung. Das wollen wir nicht. Außerdem haben wir mitterweile einen netten Partner kennengelernt und gar kein Interesse mehr an der blöden Shania. Was also können wir tun? Ganz einfach: Wir widerrufen den Vertrag. Und so geht's:

Widerrufsrecht

Zunächst einmal müsste uns ein Widerrufsrecht zustehen. Dies ist nur bei bestimmten Geschäften der Fall. Das wichtigste Geschäft ist dabei das so genannte Haustürgeschäft (§ 312 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches liegt vor, wenn ein Verbraucher in einer Haustürsituation einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Beispiel: Ein Staubsaugervertreter klingelt bei Dir, Du lässt Dich überrumpeln und kaufst ein Gerät. Und weil die Juristen so gute Menschen sind, wenden sie § 312 Bürgerliches Gesetzbuch auch dann an, wenn ein Verbraucher am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten oder im Bahnhofsbereich angesprochen werden.

Ein weiterer wichtiger Fall, in dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht ist der so genannte Fernabsatzvertrag (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Hierunter ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also Telefon, Internet etc.) abgeschlossen wurde.

Daneben steht dem Verbraucher auch bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Bürgerliches Gesetzbuch), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Bürgerliches Gesetzbuch), Finanzierungshilfegeschäften (§ 506 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Ratenlieferungsverträgen, wie zum Beispiel einem Zeitschriftenabonnement, ein Widerrufsrecht zu (§ 510 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wichtig ist, dass in allen genannten Fällen ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch) und einem Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch) zustandekommen muss.

Form des Widerrufs

Der Widerruf kann postalisch per Brief, per Fax, per E-Mail, per Computerfax oder durch bloßes Zurücksenden der Sache an den Unternehmer erfolgen.

Inhalt des Widerrufs

Inhaltlich braucht der Widerruf keine Begründung zu enthalten. Ein kurzer Zweizeiler reicht aus. Dieser könnte folgendermaßen aussehen:


Das Wort "Widerruf" muss nicht explizit in dem Schreiben an den Unternehmer enthalten sein. dies ist jedoch empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beträgt einen Monat, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt bei Haustürgeschäften mit dem Tag nach Vertragsabschluss oder bei Fernabsatzverträgen mit dem Tag nach Erhalt der Ware. Wenn also der Vertrag am 01.08.2010 geschlossen bzw. die Ware am 01.08.2010 geliefert wird, dann beginnt die Frist am 02.08.2010 um 0.00 Uhr und endet am 15.08.2010 um 24.00 Uhr. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zum Beweis des Absendedatums und zur Sicherung des Zugangs sollte die Versendung per Einwurf-Einschreiben erfolgen.

Widerrufsfolgen

Der Verbraucher kann die Ware auf Kosten des Unternehmers zurückschicken, wenn Paketversand möglich ist. Anderenfalls genügt es, die Ware zur Abholung bereit zu halten. Allerdings können dem Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Betrag die Gegenleistung, also in der Regel Zahlung des Kaufpreises, noch nicht erbracht hat.

Leider hat der Verbraucher auch Wertersatz für die Benutzung der Ware zu leisten, wenn er sie nicht lediglich geprüft, sondern gebraucht hat und auf die Pflicht zum Wertersatz bei Vertragsschluss hingewiesen worden ist.

Also, Shania nicht erst ausprobieren, sondern direkt zurückschicken!

Mittwoch, 28. Juli 2010

Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen

Des Deutschen Lieblingskind ist sein Auto. Seine Beziehung hierzu wird mitunter mehr gehegt und gepflegt als seine Liebe zum Partner. Ja es sollen sogar schon Ehen aus Eifersucht auf das Auto zerbrochen sein. Eine der wichtigsten Verträge, die wir im Leben abschließen, ist daher der Kaufvertrag über ein Auto. Früher wie heute und mehr denn je gilt deshalb: Augen auf beim Autokauf!

Was also ist beim Autokauf zu beachten? Neben der technischen Seite, um die es hier nicht geht, sind vor allem rechtliche Aspekte zu bedenken, die in diesem Beitrag im Vordergrund stehen. Dabei wird hier nur der Kaufvertrag von Verbraucher zu Verbraucher thematisiert. Bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer gelten wiederum ganz andere Spielregeln.

Wie sollte der Kaufvertrag gestaltet sein?

Zwar können Verträge über Gebrauchtwagen auch mündlich abgeschlossen werden, allerdings sollte allein schon aus Beweiszwecken auf jeden Fall einen schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Ein solcher könnte folgendermaßen aussehen:


Sollten sich Käufer und Verkäufer nicht kennen, ist es ratsam, sich jeweils den Personalausweis zeigen zu lassen und die entsprechenden Daten in den Vertrag mitaufzunehmen. Da es die Juristen gerne kompliziert mögen, ist unter ihnen streitig, was unter Zubehör zu verstehen ist. Daher sollten die konkreten Zubehörteile aufgelistet werden. Dies gilt insbesondere für Autotelefon, Navigationssystem, Warndreieck und Verbandskasten, da diese Sachen nicht zur Serienausstattung gehören.

Die Juristen streiten auch darüber, wann ein Auto unfallfrei ist. Nach der Rechtsprechung beeinträchtigen Bagatellschäden, das heißt nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden die Unfallfreiheit nicht. Liegt hingegen ein diese Grenze überschreitender Schaden vor, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug. Damit im Nachhinein kein Streit entsteht, empfiehlt es sich vorsorglich, auch Bagatellschäden anzugeben. Sollte der Verkauf nicht aus 1. Hand erfolgt, hat der Verkäufer ein Interesse daran, die Unfallfreiheit nur für den Zeitraum seines Besitzes zu erklären. In diesem Fall sollte § 3 Absatz 1 des Vertrages wie folgt formuliert werden: "Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug nach seiner Kenntnis während seiner Besitzzeit unfallfrei geblieben ist, laut Vorbesitzer keinen Unfallschaden aufweist, [...]."

Was hat der Verkäufer zu beachten?

Der Verkäufer hat den Käufer darüber aufzuklären, ob es sich nach seinem Kenntnisstand bei dem Auto um ein Unfallfahrzeug handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Käufer hiernach fragt. Keinesfalls darf der Verkäufer Angaben ins Blaue hinein machen, wenn er sich nicht sicher ist. Der Verkäufer hat zwar nicht die Pflicht, das Auto auf Unfallschäden zu untersuchen. Jedoch muss er, wenn er keine Untersuchung durchgeführt hat und gleichwohl die Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deutlich machen.

Was hat der Käufer zu beachten?

Der Käufer sollte unbedingt eine Probefahrt unternehmen. Verzichtet er hierauf, kann es sein, dass er seine Rechte im Hinblick auf Mängel verliert, die vertraglich nicht ausgeschlossen wurden. Dies gilt vor allem dann, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine Mangel zeigt, der dem Käufer schon vor Vertragsabschluss aufgefallen wäre, wenn er eine Probefahrt unternommen hätte.

Darüber hinaus hat sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung II (Kraftfahrzeugbrief) zeigen zu lassen, in dem der Verkäufer als Halter eingetragen sein sollte. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer Nachforschungen anzustellen, indem er den Verkäufer fragt, warum dieser nicht in dem Dokument eingetragen ist. Liefert der Verkäufer hierfür keine plausible Erklärung, sollte der Käufer vom Vertrag Abstand nehmen.

Also dann: Freie Fahrt für freie Bürger!

Dienstag, 27. Juli 2010

Die GEZ

Zur GEZ erübrigt sich jeder Kommentar. Hier die Antworten auf die am meisten gestellten Fragen:

Was sind Rundfunkempfangsgeräte?

Autoradio: Autoradios sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn der Halter des Fahrzeugs für den Privathaushalt kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet hat. Hat er dies, so handelt es sich bei dem Autoradio um ein gebührenfreies Zweitgerät.

Computer: Computer sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie eine Radio- oder Fernsehkarte haben oder Angebote aus dem Internet wiedergeben können.

DVD-Recorder: DVD-Recorder sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie - wie regelmäßig über ein Empfangsteil verfügen.

Fernseher: Fernseher sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Handy: Handys sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie über eine UMTS- oder Internetanbindung verfügen.

Navigationsgerät: Navigationsgeräte sind anmelde- und gebührenpflichtigt, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind und der Eigentümer für den Privathaushalt noch kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet hat. Hat er dies, so handelt es sich bei dem Navigationsgerät um ein gebührenfreies Zweitgerät.

PDA: PDAs sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie über eine UMTS- oder Internetanbindung verfügen.

Radio: Radios sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Radiowecker: Radiowecker sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Video-Recorder: Video-Recorder sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie - wie regelmäßig über ein Empfangsteil verfügen.

Wie entsteht die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Rundfunkgebühren?

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat jeder Rundfunkteilneher, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, die gesetzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen. Zum Empfang bereithalten bedeutet, dass der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein muss. Es reicht also z. B. aus wenn in einer Wohnung mit Kabelanschluss ein verstaubtes, aber funktionstüchtiges Fernsehgerät in einer Kammer aufbewahrt wird.

Muss ich auch Rundfunkgeräte in Ferien- oder Zweitwohnungen anmelden?

Ja, dies gilt sogar unabhängig davon, ob in der Hauptsitzwohnung bereits Geräte angemeldet sind. Irrelevant ist auch, wie oft bzw. wie intensiv die Ferien- oder Zweitwohnung genutzt wird.

Kann ich von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden?

Ja. Befreiungen werden allerdings nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind vor allem Personen mit niedrigem Einkommen, insbesondere solche, die staatliche Leistungen beziehen (Sozialhilfe, Hartz IV etc.). Die genauen Befreiungsvoraussetzungen findet Ihr hier:


Zum Online-Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren geht es hier:


Müssen auch Haushaltsangehörige die Rundfunkgebühr zahlen?

Ehepartner/Lebenspartner: Die Rundfunkgebühr ist nur einmal zu entrichten.

Familienmitglieder (zum Beispiel Kinder, Eltern): Müssen ihre eigenen Geräte anmelden, wenn sie eigenes Einkommen haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige (287,00 Euro) übersteigt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nur ein Partner hat die Rundfunkgebühren zu zahlen. Die Geräte des anderen Partners gelten als gebührenfreie Zweitgeräte.

Wie hoch sind die monatlichen Rundfunkgebühren?

5,76 Euro für ein Radio oder ein neuartiges Rundfunkgerät oder ein Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät.

17,98 Euro für einen Fernseher oder einen Fernseher und ein Radio oder einen Fernseher und ein neuartiges Rundfunkgerät oder einen Fernseher und ein Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät.

Oder anders gewendet: Immer wenn ein Fernseher im Spiel ist 17,98 Euro, ansonsten 5,76 Euro.

Kann ich die Rundfunkgebühr auch monatlich zahlen?

Nein.

Muss ich die Rundfunkgebühr auch dann bezahlen, wenn ich nur private Sender schaue?

Ja, die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr hängt einzig und allein davon ab, ob ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie nur private Sender sehen.

Muss ich einen Gebührenbeauftragten in meine Wohnung lassen?

Ganz klares Nein!

Wann beginnt die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren?

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.

Wie melde ich ein Rundfunkgerät an?

Die GEZ bietet drei Möglichkeiten an, Rundfunkgeräte anzumelden: online, per Post/Fax oder telefonisch. Die Online-Anmeldung erfolgt über folgende Links:



Per Post oder per Fax können Rundfunkgeräte unter Verwendung der folgenden Formulare angemeldet werden:



Die postatlische Adresse lautet: GEZ, 50656 Köln. Die Faxnummer ist: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Per Telefon erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 018599950100 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Wie melde ich ein Rundfunkgerät ab?

Anders als die Anmeldung ist eine Abmeldung nur postalisch oder per Fax unter Verwendung der folgenden Formulare möglich:



Die Abmeldung ist postalisch zu schicken an: GEZ, 50656 Köln. Die Faxnummer lautet: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Bei der Abmeldung ist unbedingt zu beachten, dass Tatsachen angegeben werden, aus denen sich eindeutig ergibt, dass kein Rundfunksgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, dass kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird, reicht nicht aus. Als Tatsachen kommen beispielsweise die Verheiratung, der Umzug ins Ausland oder die Verschrottung sämtlicher Rundfunkempfangsgeräte in Betracht. Um sicher zu gehen, dass die Abmeldung nicht abgelehnt wird, empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise mitzulieferen.

Ebenso empfliehlt es sich die Abmeldung als Einschreiben mit Rückschein abzuschicken, da es vorkommen kann, dass der Brief auf dem Postweg verschwindet. Bei der Abmeldung per Fax kann der Zugang in der Regel über Sendebericht mit dem "OK"- oder "erfolgreich"-Vermerk nachgewiesen werden. Also, unbedingt aufbewahren, damit nicht plötzlich Nachzahlungen geltend gemacht werden. Die Abmeldung wird zum Ende des Monats fällig, in dem sie der GEZ zugeht. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Was mache ich im Falle eines Umzugs oder wenn sich meine Daten geändert haben?

Hat sich Ihr Name, Ihre Adresse oder Ihre Bankverbindung geändert oder wollen Sie eine andere Zahlungsmethode wählen, so können sie dies der GEZ auf drei verschiedenen Wegen mitteilen:

Online unter folgendem Link:


Postalisch oder per Fax unter Verwendung des folgenden Dokuments:


Post-Adresse: GEZ, 50656 Köln. Fax-Nummer: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer.

Telefonisch unter folgender Nummer: 018599950100 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer.

Euch viel Erfolg und vor allem Glück!

Montag, 26. Juli 2010

Schadensersatz wegen entgangener Sexfreuden?

Juristen und Humor? Aussichtslos. Der Teufel versucht ja auch nicht, sich an das Weihwasser zu gewöhnen. Und falls ihnen doch einmal ein kleines Witzchen entfleucht, dann ist er garantiert so unlustig, dass allenfalls Juristen hierüber lachen können. Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch emotionslose Betonklötze können mitunter ungewollt komisch sein. Dies vor allem dann, wenn Juristen einen Fall zu entscheiden haben, der so gar nicht in ihr spießiges Weltbild passt, wenn sie auf etwas Frivoles gestoßen werden und hierüber in ihrer hölzernen Sprache berichten müssen.

So geschehen in einem vor dem Amtsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall, der mittlerweile Klassiker-Status aufweist und hier abrufbar ist:


Dort hatte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Reserviert hatte er ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Ankuft musste er jedoch feststellen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht etwa ein Doppelbett, sondern zwei separate Einzelbetten gab, die nicht miteinander verbunden waren. Bereits in der ersten Nacht habe er daher feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt wurde. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangte deshalb Schadensersatz in Höhe von 615,60 DM. Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht mehr zu sorgen. Das dachte sich wohl auch der die Entscheidung fällende Richter, als er in seinem Urteil ausführte:

"Der Kläger hat nicht dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen."

Aber damit nicht genug! Der Richter hält für den Kläger sogar Tipps parat, wie er das bei der Ausführung des Intimverkehrs störende Auseinanderdriften der Betten hätte vermeiden können:

"Der Kläger hat ein Foto von den Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

Und die Moral von der Geschicht: Juristen sind nicht nur humorlos, sondern auch Spaßbremsen. Sie gönnen uns nicht einmal Schadensersatz, wenn wir im Urlaub auf die schönste Nebensache der Welt verzichten müssen. Bleibt schließlich zu fragen, wie die Entscheidung wohl ausgefallen wäre, wenn der Kläger den Gürtel für Sexpraktiken benötigt hätte, die dem Gericht unbekannt waren?

Freitag, 23. Juli 2010

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer. Schrecklich! Vor allem wenn man selbständig ist und keine Vorauszahlungen geleistet hat. Präzise wie ein schweizer Uhrwerk pflügen sich die deutschen Finanzbeamten durch die bundesrepublikanische Steuerlandschaft. Das sind auf staatseigenen Lehrinstituten hochgezüchtete Experten, ausgebildet für den Ernstfall, eine Elitetruppe, kampferprobt und bis unter die Zähne bewaffnet. Denen entgeht nichts. Oder etwa doch?

In jedem dritten Steuerbescheid verlangt der Fiskus mehr als ihm zusteht - und das, obwohl es uns pro Jahr mindestens 15 Milliarden Euro kostet, die Steuern überhaupt nur zu erheben. Also doch keine Gruppe von Spezialisten, der man blindlings vertrauen könnte, sondern in verstaubten Amtsstuben kaffetrinkende Sachbearbeiter, die in ihren Pausen vom Kaffetrinken mal eben ein paar Steuererklärungen runterreißen. Es wäre auch zu schön gewesen!

Wie also reagieren, wenn der Fiskus mal wieder einen überhöhten Steuerbescheid erlassen hat? Der richtige Rechtsbehelf ist insoweit der Einspruch. Dieser ist von dem Empfänger des Steuerbescheids einzulegen. Er ist gegen das Finanzamt zu richten, das den Steuerbescheid erlassen hat.

Form des Einspruchs

Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, d. h. Du kannst auch zum Finanzamt gehen und dort den Einspruch gegenüber einem Sachbearbeiter erklären. Dies kommt in der Praxis jedoch kaum jemals vor.

Inhalt des Einspruchs

Inhaltlich sollte zunächst der Steuerbescheid genau bezeichnet werden, damit der Empfänger den Gegenstand des Verfahrens kennt. Es ist ferner anzugeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. An dieser Stelle musst Du also darstellen, aus welchen Gründen der Steuerbescheid Deiner Meinung nach unrichtig ist. Hat das Finanzamt zum Beispiel Werbungskosten außer Acht gelassen, die es hätte berücksichtigen müssen? Auf jeden Fall sind die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die zur Begründung des Einspruchs dienen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid könnte folgendermaßen aussehen:


Ganz wichtig ist es, neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dies hat folgenden Hintergrund: Ein Steuerbescheid ist sofort vollziehbar (§ 361 Absatz 1 Abgabenordnung). Das bedeutet, dass Du die Steuernachforderung zu begleichen hast, sobald Du den Steuerbescheid erhältst. Dies gilt selbst dann, wenn Du Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hast. Um die sofortige Vollziehung zu verhindern, solltest Du daher die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Dabei ist zu beachten, dass auch dieser Antrag zu begründen ist. Die Steuerbehörden sollen die Aussetzung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 361 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung). Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids kannst Du ohne Weiteres auf die Ausführungen zur Begründung des Einspruchs verweisen. Eine unbillige Härte liegt nur in seltenen Fällen vor, nämlich dann, wenn der Steuerzahler durch die sofortige Vollziehung wirtschaftlichen Nachteile drohen, die über die bloße Pflicht zur Zahlung der Steuer hinausgehen (Existenzbedrohung, Entzung der Lebensgrundlage etc.).

Einspruchsfrist

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen. Gegen einen Steuerbescheid, den der Steuerzahler am 25.07.2010 erhalten hat, ist der Einspruch also spätestens am 25.08.2010 um 24 Uhr einzulegen.

So, und jetzt ran an die Tasten! Auf dass der Fiskus keinen einzigen Cent bekommt, der ihm nicht zusteht!

Donnerstag, 22. Juli 2010

Kündigung von Telefonverträgen

Telefongesellschaften sind schlimmer als die Mafia. Da werden den Kunden Knebelverträge angedreht, erhöhte oder gar keine Rechnungen ausgestellt (aber dafür fleißig Geld vom Konto abgebucht), Termine nicht eingehalten, wichtige Unterlagen verschlampt, ganze Call-Center engagiert, um den Kunden weitere kostenpflichtige Optionen aufzuhalsen etc.

Ich selbst bin schon (mehrmals) Opfer dieser Verbrecher geworden: An einem Montag sollte mein neuer DSL-Anschluss freigeschaltet werden. Zu meinem Erstaunen versicherte man mir, dass das alles ohne Techniker funktionieren würde. Geschissen! Als gegen Abend noch immer kein DSL-Signal vorhanden war, teilte mir die Kundenbetreuung auf meine Anfrage nach ewig langer Warteschlange und endlosen Weiterverbindungen mit, dass ich noch einen Tag warten solle, weil sich diese Probleme oftmals von alleine lösen würden. Wie bitte? Ein DSL-Signal, das einen Tag braucht, um sich vom Verteilerkasten bis zum Wohnungsanschluss vorzuarbeiten?

Natürlich war auch am nächsten Abend noch kein Signal zu empfangen. Wieder Kundenbetreuung. Wieder Warteschlange. Wieder ein anderer Sachbearbeiter. Ein Techniker sei notwendig. Na bitte! Termin am Donnerstag zwischen 14 und 17 Uhr. Dieser Termin müsse aber selbstverständlich am Mittwochabend noch einmal bestätigt werden. Mittwochabend also wieder Kundenbetreuung. Wieder Warteschlange. Wieder ein anderer Sachbearbeiter. Termin könne am nächsten Tag durchgeführt werden.

Für Donnerstagnachmittag extra freigenommen. Man gönnt sich ja sonst nix! Wer nicht kam war der Techniker. Wieder Kundenbetreuung. Wieder Warteschlange. Wieder ein anderer Sachbearbeiter. Nein, ein Technikertermin sei in der Datenbank nicht aufzufinden und damit nie vereinbart worden. Man könne aber einen neuen Termin für Samstag zwischen 8 und 12 Uhr vereinbaren. Dieser Termin müsse aber selbstverständlich am Freitagabend noch einmal bestätigt werden. Und so ging es immer weiter. Konsequenz: Schadensersatz und Kündigung. Mit einer Bande von Idioten will ich nichts zu tun haben.

Was also ist bei einer Kündigung des Telefonvertrages zu beachten? Zunächst einmal ist die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden: Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist, muss aber keinen Kündigungsgrund enthalten. Die außerordentliche Kündigung hingegen beendet den Vertrag fristlos, also sofort, ist aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes möglich.

Da eine außerordentliche Kündigung nur in seltenen Fällen in Betracht kommt, ist Gegenstand dieses Beitrags allein der Regelfall der ordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist bei Telefonverträgen mit befristeter Laufzeit erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit möglich. Da die meisten Telefonverträge eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vorsehen, ist eine Kündigung also erst mit Ablauf dieser zwei Jahre möglich.

Beispiel: Der Vertrag wurde am 22.07.2010 geschlossen. Gemäß § 187 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird der Tag des Vertragsschlusses nicht mitgezählt, um zu gewährleisten, dass eine Berechnung nur nach vollen Tagen erfolgt. Fristbeginn ist daher der 23.07.2010 um 0.00 Uhr. Der Vertrag kann also erstmals zum 22.07.2012 um 24.00 Uhr gekündigt werden. Dieses Datum gilt selbst dann, wenn die Freischaltung der SIM-Karte bzw. des Anschlusses erst nach dem 22.07.2010 erfolgt ist. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Eures Vertrages. Denn hier können durchaus abweichende Regelungen enthalten sein.

Form der Kündigung

Auch wenn das Gesetz keine spezielle Form vorschreibt, sollte die Kündigung schriftlich erfolgen. Dies ist in den meisten Verträgen ohnehin so vorgesehen. Ein Kündigungsgrund braucht - wie gesagt - nicht angegeben zu werden. Ein kurzer Zweizeiler reicht aus. Auch bringt es nichts, in einem solchen Brief seinen Emotionen freien Lauf zu lassen. Sachlich und kurz ist hier die Devise.

Inhalt des Kündigungsschreibens

Das Kündigungsschreiben könnte - je nachdem ob es sich um einen Festnetz- oder Handy-Vertrag handelt, folgendermaßen aussehen:



Ganz wichtig: Bei der Kündigung eines Telefonvertrages sollte immer eine Bestätigung der Kündigung angefordert werden. Sonst passiert es Euch, dass sich die Telefon-Mafia auf den Standpunkt stellt, ein Kündigungschreiben habe sie nie erreicht. Und damit kommen die durch! Denn der Zugang der Kündigung bei der Telefongesellschaft ist von Euch zu beweisen. Wenn Ihr das nicht könnt, steht Aussage gegen Aussage (die Juristen bezeichnen diese Situation in ihren elitären Kreisen auch als non-liquet). Das Gericht entscheidet dann zu Lasten desjenigen, der die Beweislast trägt. Und das seid Ihr! Die Kündigung gilt dann als nie zugegangen.

Kündigungsfrist

In der Regel sehen Telefonverträge eine dreimonatige Kündigungsfrist vor. Für den bereits oben angesprochenen Fall bedeutet dies, dass dem Vertragspartner die Kündigung spätestens am 22.04.2012 zugehen muss. Geht die Kündigung verspätet ein, so endet der Vertrag übrigens nicht automatisch. Für diesen Fall enthalten die meisten Verträge nämlich eine Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch um 12 weitere Monate verlängert. Dies ist ebenso gesetzeskonform wie die dreimonatige Kündigungsfrist und die zweijährige Mindestvertragslaufzeit (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch).

Also denkt daran: Wenn Ihr der Telefon-Mafia keine Chance geben wollt, muss Eure Kündigung Eurem Anbieter spätestens drei Monate vor dem Vertragsende zugegangen sein.

Mittwoch, 21. Juli 2010

Recht ist, was Gesetz ist - und die gibt es kostenlos im Netz

In den verdorbensten Staaten gibt es die meisten Gesetze. Damit dürfte es sich bei Deutschland um ein geradezu versautes Land handeln. Allein das deutsche Steuerrecht mit seinen gut 200 Gesetzen und 100.000 Verordnungen hat mittlerweile byzantinische Ausmaße angenommen.

Wer sich auf der Suche nach seinem Recht dennoch in diesen Dschungel vorwagen möchte, dem sei eine Website ans Herz gelegt, auf der kostenlos tausende Gesetze und Verordnungen zur Verfügung gestellt und ständig aktualisiert werden:


Von der "Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenverordnung (A/KAE)" bis hin zur "Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV)" ist dort alles zu finden. Auf der Website erfährt man insbesondere, für welche Anordnung die Abkürzung "BDGBIBBBMinBFAnO" steht. Aber keine Angst - auch die wichtigen Gesetze wie das "Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)" oder das "Strafgesetzbuch (StGB)" sind dort erhältlich. Geldverschwendung wäre es jedenfalls, sich eine Buchausgabe zu kaufen - zumal die Gesetze ohnehin täglich geändert werden.

Aber obacht: Gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Denn zwischen dem Lesen und dem Verstehen existiert noch eine grässliche Hürde: die Juristen. Diese legen das Gesetz nämlich aus - und zwar so, wie es ihnen gerade passt. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel entschieden, dass der in § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete "nicht rechtsfähige Verein" rechtsfähig ist! Pervers!

Fazit: Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen und Juristen.

Hol' Dir Dein Recht!

Ich glaube, wir können Juristen in die Kategorie der Monster einreihen. Sie sprechen ihre eigene Sprache. Die Sprache des Volkes bezeichnen sie als "bürgerliche Normalsprache". Sie drehen den Menschen das Wort im Munde um und wundern sich dann, dass man sie nicht versteht. Sie haben jahrelang studiert und können doch nur eines: lesen - und das nicht einmal sehr genau. Denn sie vergewaltigen das Gesetz, weil sie es immer so auslegen, wie sie es gerade gebrauchen.

Privat sind sie humorlos und trocken. Ihre hölzerne Ausbildung hat sie berechnend und herzlos werden lassen. Sie sind sozial inkompetent und gefühlskalt. Zum Lachen gehen sie in den Keller. Ihre Einstellungen sind konservativ und Neuartigem stehen sie grundsätzlich skeptisch gegenüber. Sie sind spießig, arrogant und überheblich.

Aber das Schlimmste ist: Wir sind den Juristen hilflos ausgeliefert. Denn sie besitzen das Privileg, vor Gericht auftreten zu dürfen. Nur sie verstehen den Richter, denn auch er spricht ausschließlich ihre Sprache. Wir haben daher keine andere Wahl als alles über uns ergehen zu lassen.

Schluss damit: Dieser Blog dient als Vermittler zwischen uns Normalsterblichen und der etablierten Welt der Juristen. Er erklärt uns unsere Rechte in verständlicher Sprache. Er enthält wertvolle Hinweise und Tipps für die verschiedensten Lebenssituationen. Er beinhaltet eine stetig wachsende Anzahl an Musterschreiben, durch die wir bei der Durchsetzung unserer Rechte Zeit und Geld sparen können.

Es ist alles hier. Du brauchst es Dir nur zu holen!