Donnerstag, 5. August 2010

Die Spezialvollmacht

Möge die Macht mit Dir sein! Und zwar die Vollmacht. Denn andernfalls kann man ganz, ganz böse auf die Schnauze fallen. Und dann wird es keinen Meister Yoda geben, der einen aus der Scheiße wieder rauszieht. Dann gibt es nämlich nur noch die deutsche Justiz, einen verstaubten Apparat hochbezahlter Beamten, die stets so entscheiden, wie es niemand erwartet. Nicht umsonst gilt schon seit altrömischen Zeiten: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Und dass Recht haben und Recht bekommen zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind, wissen wir alle.

Warum ist eine Vollmacht also so wichtig? Nun ja, angenommen, wir werden von einem Freund beauftragt, ein Auto zu kaufen. Wir gehen also zum Händler und schließen einen Kaufvertrag ab. Wenn wir hierbei nicht offenbaren, dass wir für unseren Freund gehandelt haben, dann werden wir Vertragspartner, wenn unser Freund den Kaufvertrag nicht genehmigt und wir nicht nachweisen könne, dass wir bevollmächtigt waren. Das heißt, wir haben plötzlich den Kaufpreis zu bezahlen und das Auto abzunehmen. So sieht es das Gesetz vor (§ 177 Bürgerliches Gesetzbuch). Aber auch wenn wir offenbaren, dass wir für unseren Freund arbeiten, wird der Verkäufer natürlich sofort nach einer entsprechenden Vollmacht fragen. Denn da könnte ja jeder kommen ... .

Also, was ist zu beachten? Nun, zunächst kann man sich nicht bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen. Bei der Ehe geht das z. B. nicht. Hierbei handelt es sich nämlich um ein so genanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft, dass die Anwesenheit beider Vertragsparteien voraussetzt.

Auch bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist eine Vollmacht nicht erforderlich (die Juristen haben natürlich einen unverständlicheren Ausdruck für solche Geschäfte: verdecktes Geschäft für den, den es angeht). Wenn Ihr also von Eurem Partner beauftragt werdet, eine bestimmte Zeitschrift zu kaufen, dann kommt der Kaufvertrag mit Eurem Partner und dem Geschäftsinhaber zustanden, auch wenn Ihr die Vertretungsmacht nicht offenbart. Ein Bargeschäft des täglichen Lebens liegt stets dann vor, wenn dem Vertragspartner wenn der Erklärende (also Ihr als Käufer der Zeitschrift) für den Vertretenen (also Euer Partner) handeln möchte und dem Geschäftsgegner (also der Verkäufer) die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.

Arten von Vollmachten

Vollmachten sind zu unterscheiden in Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Gattungsvollmachten (für bestimmte Arten von Geschäften) und Generalvollmachten (für alle der Vertretung zugänglichen Geschäfte). Im Folgenden wird nur die Spezialvollmacht thematisiert, also die Vollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts. Hierbei handelt es sich um die in der Praxis weitaus häufigste Form der Vollmacht.

Form der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings kennen das Gesetz und die Praxis für bestimmte Rechtsgeschäfte auch Ausnahmen (Verbraucherkreditvertrag, Erbausschlagung, Vorsorgevollmacht, Errichtung einer GmbH, Stimmvollmacht bei GmbH und AG, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken etc.). Aber allein schon aus Gründen der Beweissicherung sollte eine Vollmacht schriftlich erteilt werden.

Inhalt der Vollmacht

Der Inhalt einer Spezialvollmacht richtet sich nach dem Rechtsgeschäft, dass der Bevollmächtigte ausführen soll. Soll er ein Päckchen bei der Post abholen, so ist niederzulegen, dass der Bevollmächtigte bevollmächtigt sein soll, ein Päckchen für den Adressaten des Päckchens bei der Post abzuholen. Eine Vollmacht zum Verkauf eines Autos könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Je nach Rechtsgeschäft ist der Inhalt der Bevollmächtigung also abzuändern. Die Vollmacht sollte eine Befristung enthalten. Ist dies nicht der Fall, gilt sie Dritten gegenüber nämlich als wirksam, bis sie dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Wirkung der Vollmacht

Die Vollmacht bewirkt, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Vollmachtgeber und dem Geschäftspartner zustandekommt, wenn der Bevollmächtigte bei Vertragsabschluss die Vertretung offenlegt. Also nicht vergessen, auch trotz Vollmachturkunde den Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass Ihr in fremdem Namen handelt.

Wenn Ihr das alles beachtet habe, braucht Ihr keinen Meister Yoda, seid nicht in Gottes Hand und bekommt Euer Recht!

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