Dienstag, 3. August 2010

Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktionen

3, 2, 1, meins! 4, 5, 6, hier haste die Scheiße zurück! Jaja, so schnell kann ein Verkäufer manchmal gar nicht gucken, da schickt ihm der Käufer die Ware schon wieder zurück. Grund hierfür ist, dass der Käufer bei Ebay-Auktionen oftmals sein Widerrufsrecht ausübt (siehe hierzu Post vom 29.07.2010). Ein solches besteht für den Käufer immer dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandekommt (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Klassisches Beispiel: die Ebay-Auktion.

Hier ist der Verkäufer gut beraten, den Käufer vor Vertragsabschluss über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Zwar ist es nicht strafbar, dies nicht zu tun. Jedoch knüpft der Gesetzgeber an eine unterlassene Widerrufsbelehrung negative Folgen für den Verkäufer: Es beginnt nämlich keine oder nur eine verlängerte Frist zu laufen, innerhalb derer der Käufer den Vertrag widerrufen kann. In Extremfällen kann es sein, dass der Käufer noch nach Jahren sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Aber keine Sorge: Nicht jeder, der etwas bei Ebay verkauft, muss den Käufer über dessen Widerrufsrecht belehren. Diese Pflicht gilt nur für Verkäufer, die Unternehmer sind. Hierunter ist jeder zu verstehen, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tägitgkeit handelt (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn Du also bei Ebay etwas verkaufen möchtest und dabei in Ausübung Deiner beruflichen Tätigkeit handelst, hast Du den Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen aussehen:


Aber vorsicht: Diese Widerrufsbelehrung gilt nur für Fernabsatzverträge über Sachen. Bei Dienstleistungen muss die Widerrufsbelehrung anders aussehen. Also, wenn der Käufer die Sache nach Ablauf der Widerrufsfrist zurückschickt, könnt Ihr ihm sagen: 7, 8, 9, Du kannst mich mal am Arsch lecken!

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