Donnerstag, 12. August 2010

Ordentliche Kündigung des Mietvertrages

Intelligente Leute bauen kein Haus, sondern mieten eins. Wenn irgendein Mangel auftritt, rufen wir einfach beim Vermieter an und dann hat der dafür zu sorgen, dass der Mangel beseitigt wird. Wir müssen uns nicht mit Handwerkern rumschlagen und Reparaturen organisieren, weil wir nur einen einzigen Ansprechpartner haben: Unseren Vermieter. Und wenn der nicht spurt, dann kündigen wir die Wohnung einfach. Und das geht so:

Arten der Kündigung

Zu unterscheiden sind die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist die fristgemäße Kündigung. Die Frist ergibt sich dabei zumeist aus dem Mietvertrag. Die ordentliche Kündigung kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Aber obacht: In einigen Fällen der ordentlichen Kündigung - insbesondere bei bestimmten Kündigungen durch den Vermieter - muss auch hier ein Kündigungsgrund angegeben werden. Bei der außerordentlichen Kündigung kündigt eine Vertragspartei ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Dieser Beitrag behandelt nur die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung.

Form der Kündigung

Die Kündigung des Mievertrages bedarf der Schriftform (§ 568 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Kündigung sollte daher schriftlich per Post erfolgen. Um den Zugang nachweisen zu können, sollte die Kündigung als Einwurfeinschreiben verschickt werden. Eine Kündigung per Fax oder Telegramm wahrt die Schriftform nicht. Allerdings kann die Kündigung in elektronischer Form erfolgen. Hierfür ist insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine Kündigung per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ist nicht ausreichend.

Inhalt der Kündigung

Ausreichend ist es, wenn für den Empfänger der erkennbare Wille zur einseitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Ausdruck kommt. Es dürfen keine Zweifel am Willen des Erklärenden bestehen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Das Kündigungsschreiben könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Und immer schön dran denken: Kündigungsfrist beachten!

Mittwoch, 11. August 2010

Der Außerirdische von Sirius

Es war einmal vor langer Zeit in einer weit entfernten Stadt in Deutschland. Genauer: Im Jahr 1973 oder 1974. Irgendwann in diesem Zeitraum lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene Zeugin T kennen, die damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebenslagen. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

Im Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass einige wertvolle Menschen, darunter die Zeugin, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Als der Angeklagte erkannte, dass ihm die Zeugin vollen Glauben schenkte, beschlosse er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte der Zeugin dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, dass sich der ihm bekannte Mönch U für einige Zeit in totale Mediation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müssten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

Sooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des U erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewusstsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der Zeugin; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Ob die Zeugin dem Außerirdischen von Sirius auch weiterhin Glauben schenkte, ob sie Ihren Körper selbst vernichtet hat und was hiermit eine Lebensversicherung und ein roter Raum am Genfer See zu tun hat, erfahrt Ihr hier:


Ihr seht: Es gibt nichts, was es vor Gericht nicht gibt. Unfassbar!

Dienstag, 10. August 2010

Widerspruch gegen Google Street View

Mach Disch nackisch! Tja, wenn wir wenigstens vorher mal aufgefordert oder gefragt worden werden. Aber so viel Anstand besitzt Google leider nicht. Die veröffentlichen einfach was das Zeug hält. Privatsphäre? Fehlanzeige! Was tun? Einspruch einlegen. Und so geht's:

Wie kann ich Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden. Das Schreiben ist an folgende Adresse zu richten:

Google Deutschland, Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg

Ein Widerspruch kann außerdem per E-Mail an folgende Adresse möglich:


Ab dem 16.08.2010 kann man auch direkt online unter www.google.de/StreetView Häuser markieren, die nicht gezeigt werden sollen.

Inhalt des Widerspruchs

Das Widerspruchsschreiben muss die genaue Adresse des Objektes enthalten, das unkenntlich gemacht werden soll. Es könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Außerdem sollte der Verwendung der mitgeteilten Daten widersprochen werden. Ausnahme: Verwendung der Daten für die Unkenntlichmachung.

Widerspruchsfrist

Wenn der Einspruch bis zum 15.09.2010 eingelegt wird, ist das Haus beim Start von Google Street View bereits unkenntlich. Auch nach dem Start von Google Street View kann der Verwendung der Fotos vom eigenen Haus widersprochen werden. Das ist entweder schriftlich oder per E-Mail oder direkt über Google Maps über den Link "Ein Problem melden" möglich.

Lasst Euch nisch nackisch machen!

Montag, 9. August 2010

Die Mahnung

Vor allem in Zeiten wie diesen leiden die Selbständigen unter uns nicht selten unter zahlungsunwilligen oder sogar -fähigen Kunden. Was tun in einer solchen Situation? Naja, zunächst mal versuchen, das Problem mit dem Kunden persönlich zu lösen. Kann ja sein, dass wir ihn für die Zukunft als solchen behalten wollen. Wenn er auch hierauf nicht reagiert, sollten wir ihm eine Mahnung schreiben.

Warum mahnen?

Die Mahnung ist deshalb wichtig, weil durch sie der Kunde in Verzug gesetzt wird. Alle Schäden, die uns nach Eintritt des Verzuges aufgrund der Verzögerung entstehen, können wir vom Kunden ersetzt verlangen. Beispiel: Das Porto für das Schreiben, durch das wir den Kunden in Verzug setzen, können wir vom Kunden nicht ersetzt verlangen, weil er zum Zeitpunkt des Abschickens des Briefes noch nicht in Verzug war. Wenn wir dem Kunden nach der ersten Mahnung eine zweite schicken, können wir das Porto für die zweite Mahnung ersetzt verlangen, weil der Kunde ja schon durch die erste Mahnung in Verzug gesetzt wurde.

Die Mahnung ist außerdem Voraussetzung dafür, dass der Verkäufer Verzugszinsen geltend machen kann.

Form der Mahnung

Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Aber schon aus Gründen der Beweissicherung, sollte sie schriftlich erfolgen. Der Zugang der Mahnung lässt sich am besten nachweisen, indem das Schreiben per Einwurfeinschreiben zugeschickt wird.

Inhalt der Mahnung

Die Forderung muss eindeutig, zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Rechnung, spezifiziert sein. Die Mahnung darf erst nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs des Verkäufers erfolgen. Eine Mahnung könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Das Mahnschreiben muss keine Fristsetzung beinhalten. Wird eine Frist gesetzt, so ist zu beachten, dass Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden können. In der Mahnung müssen keine Folgen für den Fall angedroht werden, dass der Käufer nicht zahlt.

So, und wenn der Käufer dann immer noch nicht zahlt, einfach Inkasso Moskau einschalten.

Freitag, 6. August 2010

Ärger beim Online-Shopping

Lass Dich nicht verarschen! Vor allem nicht im Internet. Überhöhte Rechnungen, mangelhafte Ware, Geldabbuchungen trotz Kündigung, Lieferung unbestellter Waren, ungewollte Vertragsverlängerung nach Probezeit, Waren werden gar nicht geliefert, ein angeblich kostenloser Dienst wird plötzlich in Rechnung gestellt, Online-Abo-Fallen ... . Die Liste könnte noch beliebig lang fortgesetzt werden. Und dann stellt sich der Verkäufer quer, er beharrt auf seinem Zahlungsanspruch. Erste Mahnung, zweite Mahnung, letzte Mahnung, deutsches Inkassobüro und am Ende Inkasso Moskau. Spätestens dann ist zu zahlen.

Was tun in einer solchen Situation? Guter Rat ist zum Glück nicht immer teuer. Denn in Deutschland und Europa gibt es Schlichtungsstellen, an die man sich kostenlos wenden kann und die zwischen den beteiligten Parteien vermitteln. Der Schlichter ist dabei in der Regel ein Jurist mit besonderen Branchenkenntnissen. Jede Partei trägt nur die ihr enstehenden Kosten wie Porto oder für Kopien. Im Übrigen sind die Verfahren meistens kostenfrei.

Vorteile der Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren spart Zeit, Geld und Nerven. Auch bei geringem Streitwert kann eine Schlichtung stattfinden. Der Gerichtsweg bleibt trotz Schlichtung offen. Die Schlichtung hemmt die Verjährung. Es besteht eine echte Chance zu gütlicher Einigung. Es kommt zu einer individuellen Lösung. Für genauere Informationen könnt Ihr Euch folgende Informationsbroschüre des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland herunterladen:


Dieser Leitfaden enthält zudem zahlreiche Adressen von Schlichtungsstellen für die verschiedensten Branchen.

An wen kann ich mich wenden?

Wenn Ihr bei einem deutschen Online-Shop eingekauft habt und es Probleme gibt, könnt Ihr Euch an ombudsmann.de wenden.


Hierbei handelt es sich um eine unparteiische Schlichtungsstelle für Streitfälle im Online-Handel. Die Schlichtungsdienste bei Ombudsmann sind kostenlos. Träger von Ombudsmann ist der Bundesverband Die Verbraucher Initiative e. V.

Sollte der von Euch geschlossene Internet-Vertrag einen Bezug zu Baden-Württemberg aufweisen, so könnt Ihr kostenlos die Dienste des Online-Schlichters in Anspruch nehmen:


Hierbei handelt es sich um eine unabhänigige Schlichtungsstelle, die vom Verbraucherministerium von Baden-Württemberg finanziert wird.

Falls Ihr in einem Online-Shop in einem anderen europäischen Land eingekauft habt, solltet Ihr Euch an das Europäische Verbraucherzentrum wenden:


Hier wird man Euch bei grenzüberschreitenden Verträgen weiterhelfen.

Also, auf keinen Fall klein beigeben! Holt Euch Euer Recht!

Donnerstag, 5. August 2010

Die Spezialvollmacht

Möge die Macht mit Dir sein! Und zwar die Vollmacht. Denn andernfalls kann man ganz, ganz böse auf die Schnauze fallen. Und dann wird es keinen Meister Yoda geben, der einen aus der Scheiße wieder rauszieht. Dann gibt es nämlich nur noch die deutsche Justiz, einen verstaubten Apparat hochbezahlter Beamten, die stets so entscheiden, wie es niemand erwartet. Nicht umsonst gilt schon seit altrömischen Zeiten: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Und dass Recht haben und Recht bekommen zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind, wissen wir alle.

Warum ist eine Vollmacht also so wichtig? Nun ja, angenommen, wir werden von einem Freund beauftragt, ein Auto zu kaufen. Wir gehen also zum Händler und schließen einen Kaufvertrag ab. Wenn wir hierbei nicht offenbaren, dass wir für unseren Freund gehandelt haben, dann werden wir Vertragspartner, wenn unser Freund den Kaufvertrag nicht genehmigt und wir nicht nachweisen könne, dass wir bevollmächtigt waren. Das heißt, wir haben plötzlich den Kaufpreis zu bezahlen und das Auto abzunehmen. So sieht es das Gesetz vor (§ 177 Bürgerliches Gesetzbuch). Aber auch wenn wir offenbaren, dass wir für unseren Freund arbeiten, wird der Verkäufer natürlich sofort nach einer entsprechenden Vollmacht fragen. Denn da könnte ja jeder kommen ... .

Also, was ist zu beachten? Nun, zunächst kann man sich nicht bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen. Bei der Ehe geht das z. B. nicht. Hierbei handelt es sich nämlich um ein so genanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft, dass die Anwesenheit beider Vertragsparteien voraussetzt.

Auch bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist eine Vollmacht nicht erforderlich (die Juristen haben natürlich einen unverständlicheren Ausdruck für solche Geschäfte: verdecktes Geschäft für den, den es angeht). Wenn Ihr also von Eurem Partner beauftragt werdet, eine bestimmte Zeitschrift zu kaufen, dann kommt der Kaufvertrag mit Eurem Partner und dem Geschäftsinhaber zustanden, auch wenn Ihr die Vertretungsmacht nicht offenbart. Ein Bargeschäft des täglichen Lebens liegt stets dann vor, wenn dem Vertragspartner wenn der Erklärende (also Ihr als Käufer der Zeitschrift) für den Vertretenen (also Euer Partner) handeln möchte und dem Geschäftsgegner (also der Verkäufer) die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.

Arten von Vollmachten

Vollmachten sind zu unterscheiden in Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Gattungsvollmachten (für bestimmte Arten von Geschäften) und Generalvollmachten (für alle der Vertretung zugänglichen Geschäfte). Im Folgenden wird nur die Spezialvollmacht thematisiert, also die Vollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts. Hierbei handelt es sich um die in der Praxis weitaus häufigste Form der Vollmacht.

Form der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings kennen das Gesetz und die Praxis für bestimmte Rechtsgeschäfte auch Ausnahmen (Verbraucherkreditvertrag, Erbausschlagung, Vorsorgevollmacht, Errichtung einer GmbH, Stimmvollmacht bei GmbH und AG, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken etc.). Aber allein schon aus Gründen der Beweissicherung sollte eine Vollmacht schriftlich erteilt werden.

Inhalt der Vollmacht

Der Inhalt einer Spezialvollmacht richtet sich nach dem Rechtsgeschäft, dass der Bevollmächtigte ausführen soll. Soll er ein Päckchen bei der Post abholen, so ist niederzulegen, dass der Bevollmächtigte bevollmächtigt sein soll, ein Päckchen für den Adressaten des Päckchens bei der Post abzuholen. Eine Vollmacht zum Verkauf eines Autos könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Je nach Rechtsgeschäft ist der Inhalt der Bevollmächtigung also abzuändern. Die Vollmacht sollte eine Befristung enthalten. Ist dies nicht der Fall, gilt sie Dritten gegenüber nämlich als wirksam, bis sie dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Wirkung der Vollmacht

Die Vollmacht bewirkt, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Vollmachtgeber und dem Geschäftspartner zustandekommt, wenn der Bevollmächtigte bei Vertragsabschluss die Vertretung offenlegt. Also nicht vergessen, auch trotz Vollmachturkunde den Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass Ihr in fremdem Namen handelt.

Wenn Ihr das alles beachtet habe, braucht Ihr keinen Meister Yoda, seid nicht in Gottes Hand und bekommt Euer Recht!

Mittwoch, 4. August 2010

Der Katzenkönig von Bochum

Im Jahre 1988 ist die Menschheit knapp einer Katastrophe entgangen. Abermillionen Menschen standen kurz vor der Vernichtung. Und das nicht in Asien, nicht in Afrika, nein, mitten im Herzen Europas: im Ruhrgebiet, genauer: in Bochum. Nur durch ein von "Mystizismus, Scheinerkenntnissen und Irrglauben" geprägtes "neurotisches Beziehungsgeflecht" konnte die Menschheit im letzten Augenblick gerettet werden.

Was war geschehen? Eine menschlich kaum vorstellbare Kraft mit "hypnotischen und hellseherischen Fähigkeiten" bedrohte ihre Opfer mit "mystischen Kulthandlungen", ließ sie "auf Geheiß Mutproben" bestehen und die "Treue beschwören". Ja die Opfer mussten sich sogar "katholisch taufen" lassen!

Aber wer war diese allmächtige Kraft, die es sich erlauben konnte, über das Schicksal von Millionen Menschen zu richten, die es aufgrund ihrer manipulativen Fähigkeiten verstand, die Menschheit vor den Abgrund zu führen, die Ordnungsmechanismen organisierte und dabei die fundamentalen Risiken der Unordnung für sich ausnutzte, die Hass und Eifersucht unter den Menschen sähte und dabei ahnungs- und wehrlose Personen zu ihren Opfern machte? Die Antwort lautet: Der KATZENKÖNIG!

Glaubt Ihr nicht? Dann lest Euch mal diese Entscheidung des höchsten aller deutschen ordentlichen Gerichte, des Bundesgerichtshofs, durch:


Es gab ihn also wirklich, den Katzenkönig! Wir können alle heilfroh sein, dass der Bundesgerichtshof dem Treiben dieser gottesgleichen Kreatur ein in deutscher Rechtssprache wohlformuliertes Ende gesetzt hat. Das Einzige, das uns jetzt noch beunruhigen sollte, ist die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof offensichtlich stärker ist als der Katzenkönig. Hoffentlich sucht er uns nicht eines Tages unter Einsetzung all der ihm offenbar zur Verfügung stehenden Macht und Kraft heim, um die Menschheit in die nächste Katastrophe zu führen.