Dienstag, 3. August 2010

Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktionen

3, 2, 1, meins! 4, 5, 6, hier haste die Scheiße zurück! Jaja, so schnell kann ein Verkäufer manchmal gar nicht gucken, da schickt ihm der Käufer die Ware schon wieder zurück. Grund hierfür ist, dass der Käufer bei Ebay-Auktionen oftmals sein Widerrufsrecht ausübt (siehe hierzu Post vom 29.07.2010). Ein solches besteht für den Käufer immer dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandekommt (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Klassisches Beispiel: die Ebay-Auktion.

Hier ist der Verkäufer gut beraten, den Käufer vor Vertragsabschluss über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Zwar ist es nicht strafbar, dies nicht zu tun. Jedoch knüpft der Gesetzgeber an eine unterlassene Widerrufsbelehrung negative Folgen für den Verkäufer: Es beginnt nämlich keine oder nur eine verlängerte Frist zu laufen, innerhalb derer der Käufer den Vertrag widerrufen kann. In Extremfällen kann es sein, dass der Käufer noch nach Jahren sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Aber keine Sorge: Nicht jeder, der etwas bei Ebay verkauft, muss den Käufer über dessen Widerrufsrecht belehren. Diese Pflicht gilt nur für Verkäufer, die Unternehmer sind. Hierunter ist jeder zu verstehen, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tägitgkeit handelt (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn Du also bei Ebay etwas verkaufen möchtest und dabei in Ausübung Deiner beruflichen Tätigkeit handelst, hast Du den Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen aussehen:


Aber vorsicht: Diese Widerrufsbelehrung gilt nur für Fernabsatzverträge über Sachen. Bei Dienstleistungen muss die Widerrufsbelehrung anders aussehen. Also, wenn der Käufer die Sache nach Ablauf der Widerrufsfrist zurückschickt, könnt Ihr ihm sagen: 7, 8, 9, Du kannst mich mal am Arsch lecken!

Montag, 2. August 2010

Der Kirchenaustritt

Ein heikles Thema: Aus der Kirche austreten, weil der Papst noch immer die Verwendung von Verhütungsmitteln anprangert und damit Geschlechtskrankheiten Vorschub leistet, weil der Papst noch immer gegen Homosexuelle hetzt und sie diskriminiert, weil es sich bei der Kirche generell um eine antiquierte Vereinigung handelt oder weil man es nicht mehr einsieht, weiterhin Kirchensteuer zu zahlen? Oder Kirchenmitglied bleiben, weil man gläubig ist und im Übrigen die von der Kirche betriebenen sozialen Einrichtungen wie Kinderkrippe oder Kindergarten unterstützen möchte?

Die Fragen muss jeder für sich selbst beantworten. Für all diejenigen unter Euch, die sich für den Kirchenaustritt entschieden haben, so geht's:

Baden-Württemberg: persönlich beim Standesamt oder beim Notar, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr 10-60 Euro

Bayern: persönlich beim Standesamt, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Berlin: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, gebührenfrei

Brandenburg: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, gebührenfrei

Bremen: ev. Kirche: Haus der Kirche, Franziuseck 2-4, 28199 Bremen, gebührenfrei; kath. Kirche: Katholisches Kirchenamt, Hohe Straße 7, 28195, gebührenfrei

Hamburg: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 31 Euro

Hessen: persönlich beim Amtsgericht, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten, Verwitweten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Mecklenburg-Vorpommern: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 10 Euro

Niedersachsen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 24 Euro

NRW: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30 Euro

Rheinland-Pfalz: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 20,45 Euro

Saarland: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30,70

Sachsen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 20 Euro

Sachsen-Anhalt: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Schleswig-Holstein: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 10 Euro

Thüringen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30 Euro

Übrigens: Der Austritt kann ab dem 14. Lebensjahr erklärt werden. Er muss nicht begründet werden und wird sofort wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet in einigen Bundesländern jedoch erst mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats. Konfessionslosen kann theoretisch die Beerdigung auf einem kirchlichen Grundstück verweigert werden; in der Praxis ist ein solcher Fall jedoch kaum jemals vorgekommen. Auf eine kirchliche Trauerfeier und einen Pfarrer bei der Beerdigung wird ein Konfessionsloser in der Regel verzichten müssen. Auf jeden Fall sollte beim Kirchenaustritt eine Bestätigung des Kirchenaustritts angefordert werden, damit es nicht im Nachhinein zu Unklarheiten kommt und die Kirchensteuer nachgezahlt werden muss.

Freitag, 30. Juli 2010

Fristsetzung bei mangelhafter Kaufsache

Kommen wir noch mal zurück auf unseren Post vom letzten Mal, nämlich auf unsere Gummipuppe Shania. Wir haben uns also im Internet dieses wunderbare Exemplar bestellt. Es wird neutral verpackt angeliefert, wir packen es voller Vorfreude aus und diesmal ist Shania auch drin. Wir blasen sie auf. Und dann das: Shania hat ein Loch - und zwar an einer Stelle, an die gar keines hingehört, eines, aus der Luft entweicht!

So eine Scheiße! Denn diesmal haben wir auch noch keinen Partner gefunden, sondern sind auf Shania angewiesen. Wir haben deshalb auch weiterhin Interesse an Shania, möchten also, dass sie heile gemacht oder im schlimmsten Fall gegen eine andere Shania ausgetauscht wird. Wie kriegen wir das hin?

Immer dann, wenn wir von einem Unternehmer etwas kaufen und die Sache einen Mangel aufweist, stehen uns Mängelgewährleistungsrechte zu. Das heißt, wir haben die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Da wir Shania unbedingt ohne das zusätzliche Loch haben wollen, entscheiden wir uns für die Nacherfüllung.

Nacherfüllung heißt, dass wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen können (§ 439 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Ort, an dem der Verkäufer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, ist der Ort, an dem sich die Kaufsache ihrer Zweckbestimmung nach befindet, in aller Regel also beim Käufer. Das bedeutet, dass der Käufer zu uns kommen muss, um die alte Sache zu reparieren oder um uns eine neue Sache zu liefern. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Falls wir eine Reparatur wünschen, könnte unser Schreiben folgendermaßen aussehen:


Ist uns eine neue Shania lieber, so könnten wir folgendes Schreiben an den Verkäufer verfassen:


Wichtig ist, dass wir dem Verkäufer eine Frist setzen. Denn nur wenn wir das tun, können wir in einem zweiten Schritt vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenseratz verlangen.

Etwas komplizierter ist die Frage zu beantworten, ob wir Shania direkt mit unserer Fristaufforderung an den Verkäufer zurückschicken. Dies sollten wir nur dann tun, wenn einen Vertrag mit Rückgaberecht abgeschlossen haben. Denn nur in diesem Fall hat der Verkäufer die Kosten des Zurücksendens zu tragen. Sieht unser Vertrag jedoch kein Rückgaberecht vor, hat der Verkäufer die Pflicht, aber auch das Recht, sich die Sache abzuholen bzw. sie bei uns zu reparieren. Wenn wir sie ihm unverlangt zurückschicken, dann müssen wir die Kosten für den Transport tragen. Erscheint etwas seltsam, ist aber so. Die Juristen nennen das eigenhändige Zurückschicken Selbstvornahme, die das Gesetz gerade nicht erlaubt.

Daraus folgt: Der Verkäufer ist zunächst aufzufordern, die Reparatur bzw. Neulieferung bei uns vor Ort durchzuführen. Gleichzeitig bieten wir ihm in unserem Schreiben an, dass wir ihm die Sache auch auf seine Kosten zurückschicken können. Lässt sich der Verkäufer hierauf ein, hat er auch die Kosten zu tragen.

Tja, so sind sie, die Juristen: umständlich, unverständlich, fernab der Realität. Aber warum einfach, wenn's auch kompliziert geht?

Donnerstag, 29. Juli 2010

Widerruf eines Vertrages

Ja das kennen wir doch alle: Wir bestellen uns, weil es uns im Geschäft zu peinlich wäre, im Internet ein Sexspielzeug - sagen wir mal die Gummipuppe Shania. Eine Woche später erhalten wir ein neutral verpacktes Paket. Wir öffnen es voller Vorfreude. Und dann ... oh nein! Ein Doppeldildo! Böse Überraschung. Das wollen wir nicht. Außerdem haben wir mitterweile einen netten Partner kennengelernt und gar kein Interesse mehr an der blöden Shania. Was also können wir tun? Ganz einfach: Wir widerrufen den Vertrag. Und so geht's:

Widerrufsrecht

Zunächst einmal müsste uns ein Widerrufsrecht zustehen. Dies ist nur bei bestimmten Geschäften der Fall. Das wichtigste Geschäft ist dabei das so genannte Haustürgeschäft (§ 312 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches liegt vor, wenn ein Verbraucher in einer Haustürsituation einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Beispiel: Ein Staubsaugervertreter klingelt bei Dir, Du lässt Dich überrumpeln und kaufst ein Gerät. Und weil die Juristen so gute Menschen sind, wenden sie § 312 Bürgerliches Gesetzbuch auch dann an, wenn ein Verbraucher am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten oder im Bahnhofsbereich angesprochen werden.

Ein weiterer wichtiger Fall, in dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht ist der so genannte Fernabsatzvertrag (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Hierunter ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also Telefon, Internet etc.) abgeschlossen wurde.

Daneben steht dem Verbraucher auch bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Bürgerliches Gesetzbuch), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Bürgerliches Gesetzbuch), Finanzierungshilfegeschäften (§ 506 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Ratenlieferungsverträgen, wie zum Beispiel einem Zeitschriftenabonnement, ein Widerrufsrecht zu (§ 510 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wichtig ist, dass in allen genannten Fällen ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch) und einem Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch) zustandekommen muss.

Form des Widerrufs

Der Widerruf kann postalisch per Brief, per Fax, per E-Mail, per Computerfax oder durch bloßes Zurücksenden der Sache an den Unternehmer erfolgen.

Inhalt des Widerrufs

Inhaltlich braucht der Widerruf keine Begründung zu enthalten. Ein kurzer Zweizeiler reicht aus. Dieser könnte folgendermaßen aussehen:


Das Wort "Widerruf" muss nicht explizit in dem Schreiben an den Unternehmer enthalten sein. dies ist jedoch empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beträgt einen Monat, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt bei Haustürgeschäften mit dem Tag nach Vertragsabschluss oder bei Fernabsatzverträgen mit dem Tag nach Erhalt der Ware. Wenn also der Vertrag am 01.08.2010 geschlossen bzw. die Ware am 01.08.2010 geliefert wird, dann beginnt die Frist am 02.08.2010 um 0.00 Uhr und endet am 15.08.2010 um 24.00 Uhr. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zum Beweis des Absendedatums und zur Sicherung des Zugangs sollte die Versendung per Einwurf-Einschreiben erfolgen.

Widerrufsfolgen

Der Verbraucher kann die Ware auf Kosten des Unternehmers zurückschicken, wenn Paketversand möglich ist. Anderenfalls genügt es, die Ware zur Abholung bereit zu halten. Allerdings können dem Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Betrag die Gegenleistung, also in der Regel Zahlung des Kaufpreises, noch nicht erbracht hat.

Leider hat der Verbraucher auch Wertersatz für die Benutzung der Ware zu leisten, wenn er sie nicht lediglich geprüft, sondern gebraucht hat und auf die Pflicht zum Wertersatz bei Vertragsschluss hingewiesen worden ist.

Also, Shania nicht erst ausprobieren, sondern direkt zurückschicken!

Mittwoch, 28. Juli 2010

Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen

Des Deutschen Lieblingskind ist sein Auto. Seine Beziehung hierzu wird mitunter mehr gehegt und gepflegt als seine Liebe zum Partner. Ja es sollen sogar schon Ehen aus Eifersucht auf das Auto zerbrochen sein. Eine der wichtigsten Verträge, die wir im Leben abschließen, ist daher der Kaufvertrag über ein Auto. Früher wie heute und mehr denn je gilt deshalb: Augen auf beim Autokauf!

Was also ist beim Autokauf zu beachten? Neben der technischen Seite, um die es hier nicht geht, sind vor allem rechtliche Aspekte zu bedenken, die in diesem Beitrag im Vordergrund stehen. Dabei wird hier nur der Kaufvertrag von Verbraucher zu Verbraucher thematisiert. Bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer gelten wiederum ganz andere Spielregeln.

Wie sollte der Kaufvertrag gestaltet sein?

Zwar können Verträge über Gebrauchtwagen auch mündlich abgeschlossen werden, allerdings sollte allein schon aus Beweiszwecken auf jeden Fall einen schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Ein solcher könnte folgendermaßen aussehen:


Sollten sich Käufer und Verkäufer nicht kennen, ist es ratsam, sich jeweils den Personalausweis zeigen zu lassen und die entsprechenden Daten in den Vertrag mitaufzunehmen. Da es die Juristen gerne kompliziert mögen, ist unter ihnen streitig, was unter Zubehör zu verstehen ist. Daher sollten die konkreten Zubehörteile aufgelistet werden. Dies gilt insbesondere für Autotelefon, Navigationssystem, Warndreieck und Verbandskasten, da diese Sachen nicht zur Serienausstattung gehören.

Die Juristen streiten auch darüber, wann ein Auto unfallfrei ist. Nach der Rechtsprechung beeinträchtigen Bagatellschäden, das heißt nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden die Unfallfreiheit nicht. Liegt hingegen ein diese Grenze überschreitender Schaden vor, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug. Damit im Nachhinein kein Streit entsteht, empfiehlt es sich vorsorglich, auch Bagatellschäden anzugeben. Sollte der Verkauf nicht aus 1. Hand erfolgt, hat der Verkäufer ein Interesse daran, die Unfallfreiheit nur für den Zeitraum seines Besitzes zu erklären. In diesem Fall sollte § 3 Absatz 1 des Vertrages wie folgt formuliert werden: "Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug nach seiner Kenntnis während seiner Besitzzeit unfallfrei geblieben ist, laut Vorbesitzer keinen Unfallschaden aufweist, [...]."

Was hat der Verkäufer zu beachten?

Der Verkäufer hat den Käufer darüber aufzuklären, ob es sich nach seinem Kenntnisstand bei dem Auto um ein Unfallfahrzeug handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Käufer hiernach fragt. Keinesfalls darf der Verkäufer Angaben ins Blaue hinein machen, wenn er sich nicht sicher ist. Der Verkäufer hat zwar nicht die Pflicht, das Auto auf Unfallschäden zu untersuchen. Jedoch muss er, wenn er keine Untersuchung durchgeführt hat und gleichwohl die Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deutlich machen.

Was hat der Käufer zu beachten?

Der Käufer sollte unbedingt eine Probefahrt unternehmen. Verzichtet er hierauf, kann es sein, dass er seine Rechte im Hinblick auf Mängel verliert, die vertraglich nicht ausgeschlossen wurden. Dies gilt vor allem dann, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine Mangel zeigt, der dem Käufer schon vor Vertragsabschluss aufgefallen wäre, wenn er eine Probefahrt unternommen hätte.

Darüber hinaus hat sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung II (Kraftfahrzeugbrief) zeigen zu lassen, in dem der Verkäufer als Halter eingetragen sein sollte. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer Nachforschungen anzustellen, indem er den Verkäufer fragt, warum dieser nicht in dem Dokument eingetragen ist. Liefert der Verkäufer hierfür keine plausible Erklärung, sollte der Käufer vom Vertrag Abstand nehmen.

Also dann: Freie Fahrt für freie Bürger!

Dienstag, 27. Juli 2010

Die GEZ

Zur GEZ erübrigt sich jeder Kommentar. Hier die Antworten auf die am meisten gestellten Fragen:

Was sind Rundfunkempfangsgeräte?

Autoradio: Autoradios sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn der Halter des Fahrzeugs für den Privathaushalt kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet hat. Hat er dies, so handelt es sich bei dem Autoradio um ein gebührenfreies Zweitgerät.

Computer: Computer sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie eine Radio- oder Fernsehkarte haben oder Angebote aus dem Internet wiedergeben können.

DVD-Recorder: DVD-Recorder sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie - wie regelmäßig über ein Empfangsteil verfügen.

Fernseher: Fernseher sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Handy: Handys sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie über eine UMTS- oder Internetanbindung verfügen.

Navigationsgerät: Navigationsgeräte sind anmelde- und gebührenpflichtigt, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind und der Eigentümer für den Privathaushalt noch kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet hat. Hat er dies, so handelt es sich bei dem Navigationsgerät um ein gebührenfreies Zweitgerät.

PDA: PDAs sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie über eine UMTS- oder Internetanbindung verfügen.

Radio: Radios sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Radiowecker: Radiowecker sind anmelde- und gebührenpflichtig.

Video-Recorder: Video-Recorder sind anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie - wie regelmäßig über ein Empfangsteil verfügen.

Wie entsteht die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Rundfunkgebühren?

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat jeder Rundfunkteilneher, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, die gesetzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen. Zum Empfang bereithalten bedeutet, dass der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein muss. Es reicht also z. B. aus wenn in einer Wohnung mit Kabelanschluss ein verstaubtes, aber funktionstüchtiges Fernsehgerät in einer Kammer aufbewahrt wird.

Muss ich auch Rundfunkgeräte in Ferien- oder Zweitwohnungen anmelden?

Ja, dies gilt sogar unabhängig davon, ob in der Hauptsitzwohnung bereits Geräte angemeldet sind. Irrelevant ist auch, wie oft bzw. wie intensiv die Ferien- oder Zweitwohnung genutzt wird.

Kann ich von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden?

Ja. Befreiungen werden allerdings nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind vor allem Personen mit niedrigem Einkommen, insbesondere solche, die staatliche Leistungen beziehen (Sozialhilfe, Hartz IV etc.). Die genauen Befreiungsvoraussetzungen findet Ihr hier:


Zum Online-Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren geht es hier:


Müssen auch Haushaltsangehörige die Rundfunkgebühr zahlen?

Ehepartner/Lebenspartner: Die Rundfunkgebühr ist nur einmal zu entrichten.

Familienmitglieder (zum Beispiel Kinder, Eltern): Müssen ihre eigenen Geräte anmelden, wenn sie eigenes Einkommen haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige (287,00 Euro) übersteigt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nur ein Partner hat die Rundfunkgebühren zu zahlen. Die Geräte des anderen Partners gelten als gebührenfreie Zweitgeräte.

Wie hoch sind die monatlichen Rundfunkgebühren?

5,76 Euro für ein Radio oder ein neuartiges Rundfunkgerät oder ein Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät.

17,98 Euro für einen Fernseher oder einen Fernseher und ein Radio oder einen Fernseher und ein neuartiges Rundfunkgerät oder einen Fernseher und ein Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät.

Oder anders gewendet: Immer wenn ein Fernseher im Spiel ist 17,98 Euro, ansonsten 5,76 Euro.

Kann ich die Rundfunkgebühr auch monatlich zahlen?

Nein.

Muss ich die Rundfunkgebühr auch dann bezahlen, wenn ich nur private Sender schaue?

Ja, die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr hängt einzig und allein davon ab, ob ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie nur private Sender sehen.

Muss ich einen Gebührenbeauftragten in meine Wohnung lassen?

Ganz klares Nein!

Wann beginnt die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren?

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.

Wie melde ich ein Rundfunkgerät an?

Die GEZ bietet drei Möglichkeiten an, Rundfunkgeräte anzumelden: online, per Post/Fax oder telefonisch. Die Online-Anmeldung erfolgt über folgende Links:



Per Post oder per Fax können Rundfunkgeräte unter Verwendung der folgenden Formulare angemeldet werden:



Die postatlische Adresse lautet: GEZ, 50656 Köln. Die Faxnummer ist: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Per Telefon erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 018599950100 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Wie melde ich ein Rundfunkgerät ab?

Anders als die Anmeldung ist eine Abmeldung nur postalisch oder per Fax unter Verwendung der folgenden Formulare möglich:



Die Abmeldung ist postalisch zu schicken an: GEZ, 50656 Köln. Die Faxnummer lautet: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer).

Bei der Abmeldung ist unbedingt zu beachten, dass Tatsachen angegeben werden, aus denen sich eindeutig ergibt, dass kein Rundfunksgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, dass kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird, reicht nicht aus. Als Tatsachen kommen beispielsweise die Verheiratung, der Umzug ins Ausland oder die Verschrottung sämtlicher Rundfunkempfangsgeräte in Betracht. Um sicher zu gehen, dass die Abmeldung nicht abgelehnt wird, empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise mitzulieferen.

Ebenso empfliehlt es sich die Abmeldung als Einschreiben mit Rückschein abzuschicken, da es vorkommen kann, dass der Brief auf dem Postweg verschwindet. Bei der Abmeldung per Fax kann der Zugang in der Regel über Sendebericht mit dem "OK"- oder "erfolgreich"-Vermerk nachgewiesen werden. Also, unbedingt aufbewahren, damit nicht plötzlich Nachzahlungen geltend gemacht werden. Die Abmeldung wird zum Ende des Monats fällig, in dem sie der GEZ zugeht. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Was mache ich im Falle eines Umzugs oder wenn sich meine Daten geändert haben?

Hat sich Ihr Name, Ihre Adresse oder Ihre Bankverbindung geändert oder wollen Sie eine andere Zahlungsmethode wählen, so können sie dies der GEZ auf drei verschiedenen Wegen mitteilen:

Online unter folgendem Link:


Postalisch oder per Fax unter Verwendung des folgenden Dokuments:


Post-Adresse: GEZ, 50656 Köln. Fax-Nummer: 018599950105 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer.

Telefonisch unter folgender Nummer: 018599950100 (6,5 Cent/Min. bei abweichenden Preisen für Mobilfunkteilnehmer.

Euch viel Erfolg und vor allem Glück!

Montag, 26. Juli 2010

Schadensersatz wegen entgangener Sexfreuden?

Juristen und Humor? Aussichtslos. Der Teufel versucht ja auch nicht, sich an das Weihwasser zu gewöhnen. Und falls ihnen doch einmal ein kleines Witzchen entfleucht, dann ist er garantiert so unlustig, dass allenfalls Juristen hierüber lachen können. Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch emotionslose Betonklötze können mitunter ungewollt komisch sein. Dies vor allem dann, wenn Juristen einen Fall zu entscheiden haben, der so gar nicht in ihr spießiges Weltbild passt, wenn sie auf etwas Frivoles gestoßen werden und hierüber in ihrer hölzernen Sprache berichten müssen.

So geschehen in einem vor dem Amtsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall, der mittlerweile Klassiker-Status aufweist und hier abrufbar ist:


Dort hatte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Reserviert hatte er ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Ankuft musste er jedoch feststellen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht etwa ein Doppelbett, sondern zwei separate Einzelbetten gab, die nicht miteinander verbunden waren. Bereits in der ersten Nacht habe er daher feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt wurde. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangte deshalb Schadensersatz in Höhe von 615,60 DM. Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht mehr zu sorgen. Das dachte sich wohl auch der die Entscheidung fällende Richter, als er in seinem Urteil ausführte:

"Der Kläger hat nicht dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen."

Aber damit nicht genug! Der Richter hält für den Kläger sogar Tipps parat, wie er das bei der Ausführung des Intimverkehrs störende Auseinanderdriften der Betten hätte vermeiden können:

"Der Kläger hat ein Foto von den Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

Und die Moral von der Geschicht: Juristen sind nicht nur humorlos, sondern auch Spaßbremsen. Sie gönnen uns nicht einmal Schadensersatz, wenn wir im Urlaub auf die schönste Nebensache der Welt verzichten müssen. Bleibt schließlich zu fragen, wie die Entscheidung wohl ausgefallen wäre, wenn der Kläger den Gürtel für Sexpraktiken benötigt hätte, die dem Gericht unbekannt waren?