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Montag, 2. August 2010

Der Kirchenaustritt

Ein heikles Thema: Aus der Kirche austreten, weil der Papst noch immer die Verwendung von Verhütungsmitteln anprangert und damit Geschlechtskrankheiten Vorschub leistet, weil der Papst noch immer gegen Homosexuelle hetzt und sie diskriminiert, weil es sich bei der Kirche generell um eine antiquierte Vereinigung handelt oder weil man es nicht mehr einsieht, weiterhin Kirchensteuer zu zahlen? Oder Kirchenmitglied bleiben, weil man gläubig ist und im Übrigen die von der Kirche betriebenen sozialen Einrichtungen wie Kinderkrippe oder Kindergarten unterstützen möchte?

Die Fragen muss jeder für sich selbst beantworten. Für all diejenigen unter Euch, die sich für den Kirchenaustritt entschieden haben, so geht's:

Baden-Württemberg: persönlich beim Standesamt oder beim Notar, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr 10-60 Euro

Bayern: persönlich beim Standesamt, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Berlin: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, gebührenfrei

Brandenburg: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, gebührenfrei

Bremen: ev. Kirche: Haus der Kirche, Franziuseck 2-4, 28199 Bremen, gebührenfrei; kath. Kirche: Katholisches Kirchenamt, Hohe Straße 7, 28195, gebührenfrei

Hamburg: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 31 Euro

Hessen: persönlich beim Amtsgericht, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten, Verwitweten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Mecklenburg-Vorpommern: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 10 Euro

Niedersachsen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 24 Euro

NRW: persönlich beim Amtsgericht, mitbringen: Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30 Euro

Rheinland-Pfalz: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 20,45 Euro

Saarland: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Famlienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30,70

Sachsen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 20 Euro

Sachsen-Anhalt: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 25 Euro

Schleswig-Holstein: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 10 Euro

Thüringen: persönlich beim Standesamt, Personalausweis und Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen, Gebühr: 30 Euro

Übrigens: Der Austritt kann ab dem 14. Lebensjahr erklärt werden. Er muss nicht begründet werden und wird sofort wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet in einigen Bundesländern jedoch erst mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats. Konfessionslosen kann theoretisch die Beerdigung auf einem kirchlichen Grundstück verweigert werden; in der Praxis ist ein solcher Fall jedoch kaum jemals vorgekommen. Auf eine kirchliche Trauerfeier und einen Pfarrer bei der Beerdigung wird ein Konfessionsloser in der Regel verzichten müssen. Auf jeden Fall sollte beim Kirchenaustritt eine Bestätigung des Kirchenaustritts angefordert werden, damit es nicht im Nachhinein zu Unklarheiten kommt und die Kirchensteuer nachgezahlt werden muss.

Freitag, 23. Juli 2010

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer. Schrecklich! Vor allem wenn man selbständig ist und keine Vorauszahlungen geleistet hat. Präzise wie ein schweizer Uhrwerk pflügen sich die deutschen Finanzbeamten durch die bundesrepublikanische Steuerlandschaft. Das sind auf staatseigenen Lehrinstituten hochgezüchtete Experten, ausgebildet für den Ernstfall, eine Elitetruppe, kampferprobt und bis unter die Zähne bewaffnet. Denen entgeht nichts. Oder etwa doch?

In jedem dritten Steuerbescheid verlangt der Fiskus mehr als ihm zusteht - und das, obwohl es uns pro Jahr mindestens 15 Milliarden Euro kostet, die Steuern überhaupt nur zu erheben. Also doch keine Gruppe von Spezialisten, der man blindlings vertrauen könnte, sondern in verstaubten Amtsstuben kaffetrinkende Sachbearbeiter, die in ihren Pausen vom Kaffetrinken mal eben ein paar Steuererklärungen runterreißen. Es wäre auch zu schön gewesen!

Wie also reagieren, wenn der Fiskus mal wieder einen überhöhten Steuerbescheid erlassen hat? Der richtige Rechtsbehelf ist insoweit der Einspruch. Dieser ist von dem Empfänger des Steuerbescheids einzulegen. Er ist gegen das Finanzamt zu richten, das den Steuerbescheid erlassen hat.

Form des Einspruchs

Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, d. h. Du kannst auch zum Finanzamt gehen und dort den Einspruch gegenüber einem Sachbearbeiter erklären. Dies kommt in der Praxis jedoch kaum jemals vor.

Inhalt des Einspruchs

Inhaltlich sollte zunächst der Steuerbescheid genau bezeichnet werden, damit der Empfänger den Gegenstand des Verfahrens kennt. Es ist ferner anzugeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. An dieser Stelle musst Du also darstellen, aus welchen Gründen der Steuerbescheid Deiner Meinung nach unrichtig ist. Hat das Finanzamt zum Beispiel Werbungskosten außer Acht gelassen, die es hätte berücksichtigen müssen? Auf jeden Fall sind die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die zur Begründung des Einspruchs dienen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid könnte folgendermaßen aussehen:


Ganz wichtig ist es, neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dies hat folgenden Hintergrund: Ein Steuerbescheid ist sofort vollziehbar (§ 361 Absatz 1 Abgabenordnung). Das bedeutet, dass Du die Steuernachforderung zu begleichen hast, sobald Du den Steuerbescheid erhältst. Dies gilt selbst dann, wenn Du Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hast. Um die sofortige Vollziehung zu verhindern, solltest Du daher die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Dabei ist zu beachten, dass auch dieser Antrag zu begründen ist. Die Steuerbehörden sollen die Aussetzung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 361 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung). Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids kannst Du ohne Weiteres auf die Ausführungen zur Begründung des Einspruchs verweisen. Eine unbillige Härte liegt nur in seltenen Fällen vor, nämlich dann, wenn der Steuerzahler durch die sofortige Vollziehung wirtschaftlichen Nachteile drohen, die über die bloße Pflicht zur Zahlung der Steuer hinausgehen (Existenzbedrohung, Entzung der Lebensgrundlage etc.).

Einspruchsfrist

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen. Gegen einen Steuerbescheid, den der Steuerzahler am 25.07.2010 erhalten hat, ist der Einspruch also spätestens am 25.08.2010 um 24 Uhr einzulegen.

So, und jetzt ran an die Tasten! Auf dass der Fiskus keinen einzigen Cent bekommt, der ihm nicht zusteht!