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Montag, 9. August 2010

Die Mahnung

Vor allem in Zeiten wie diesen leiden die Selbständigen unter uns nicht selten unter zahlungsunwilligen oder sogar -fähigen Kunden. Was tun in einer solchen Situation? Naja, zunächst mal versuchen, das Problem mit dem Kunden persönlich zu lösen. Kann ja sein, dass wir ihn für die Zukunft als solchen behalten wollen. Wenn er auch hierauf nicht reagiert, sollten wir ihm eine Mahnung schreiben.

Warum mahnen?

Die Mahnung ist deshalb wichtig, weil durch sie der Kunde in Verzug gesetzt wird. Alle Schäden, die uns nach Eintritt des Verzuges aufgrund der Verzögerung entstehen, können wir vom Kunden ersetzt verlangen. Beispiel: Das Porto für das Schreiben, durch das wir den Kunden in Verzug setzen, können wir vom Kunden nicht ersetzt verlangen, weil er zum Zeitpunkt des Abschickens des Briefes noch nicht in Verzug war. Wenn wir dem Kunden nach der ersten Mahnung eine zweite schicken, können wir das Porto für die zweite Mahnung ersetzt verlangen, weil der Kunde ja schon durch die erste Mahnung in Verzug gesetzt wurde.

Die Mahnung ist außerdem Voraussetzung dafür, dass der Verkäufer Verzugszinsen geltend machen kann.

Form der Mahnung

Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Aber schon aus Gründen der Beweissicherung, sollte sie schriftlich erfolgen. Der Zugang der Mahnung lässt sich am besten nachweisen, indem das Schreiben per Einwurfeinschreiben zugeschickt wird.

Inhalt der Mahnung

Die Forderung muss eindeutig, zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Rechnung, spezifiziert sein. Die Mahnung darf erst nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs des Verkäufers erfolgen. Eine Mahnung könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Das Mahnschreiben muss keine Fristsetzung beinhalten. Wird eine Frist gesetzt, so ist zu beachten, dass Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden können. In der Mahnung müssen keine Folgen für den Fall angedroht werden, dass der Käufer nicht zahlt.

So, und wenn der Käufer dann immer noch nicht zahlt, einfach Inkasso Moskau einschalten.

Freitag, 6. August 2010

Ärger beim Online-Shopping

Lass Dich nicht verarschen! Vor allem nicht im Internet. Überhöhte Rechnungen, mangelhafte Ware, Geldabbuchungen trotz Kündigung, Lieferung unbestellter Waren, ungewollte Vertragsverlängerung nach Probezeit, Waren werden gar nicht geliefert, ein angeblich kostenloser Dienst wird plötzlich in Rechnung gestellt, Online-Abo-Fallen ... . Die Liste könnte noch beliebig lang fortgesetzt werden. Und dann stellt sich der Verkäufer quer, er beharrt auf seinem Zahlungsanspruch. Erste Mahnung, zweite Mahnung, letzte Mahnung, deutsches Inkassobüro und am Ende Inkasso Moskau. Spätestens dann ist zu zahlen.

Was tun in einer solchen Situation? Guter Rat ist zum Glück nicht immer teuer. Denn in Deutschland und Europa gibt es Schlichtungsstellen, an die man sich kostenlos wenden kann und die zwischen den beteiligten Parteien vermitteln. Der Schlichter ist dabei in der Regel ein Jurist mit besonderen Branchenkenntnissen. Jede Partei trägt nur die ihr enstehenden Kosten wie Porto oder für Kopien. Im Übrigen sind die Verfahren meistens kostenfrei.

Vorteile der Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren spart Zeit, Geld und Nerven. Auch bei geringem Streitwert kann eine Schlichtung stattfinden. Der Gerichtsweg bleibt trotz Schlichtung offen. Die Schlichtung hemmt die Verjährung. Es besteht eine echte Chance zu gütlicher Einigung. Es kommt zu einer individuellen Lösung. Für genauere Informationen könnt Ihr Euch folgende Informationsbroschüre des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland herunterladen:


Dieser Leitfaden enthält zudem zahlreiche Adressen von Schlichtungsstellen für die verschiedensten Branchen.

An wen kann ich mich wenden?

Wenn Ihr bei einem deutschen Online-Shop eingekauft habt und es Probleme gibt, könnt Ihr Euch an ombudsmann.de wenden.


Hierbei handelt es sich um eine unparteiische Schlichtungsstelle für Streitfälle im Online-Handel. Die Schlichtungsdienste bei Ombudsmann sind kostenlos. Träger von Ombudsmann ist der Bundesverband Die Verbraucher Initiative e. V.

Sollte der von Euch geschlossene Internet-Vertrag einen Bezug zu Baden-Württemberg aufweisen, so könnt Ihr kostenlos die Dienste des Online-Schlichters in Anspruch nehmen:


Hierbei handelt es sich um eine unabhänigige Schlichtungsstelle, die vom Verbraucherministerium von Baden-Württemberg finanziert wird.

Falls Ihr in einem Online-Shop in einem anderen europäischen Land eingekauft habt, solltet Ihr Euch an das Europäische Verbraucherzentrum wenden:


Hier wird man Euch bei grenzüberschreitenden Verträgen weiterhelfen.

Also, auf keinen Fall klein beigeben! Holt Euch Euer Recht!

Donnerstag, 5. August 2010

Die Spezialvollmacht

Möge die Macht mit Dir sein! Und zwar die Vollmacht. Denn andernfalls kann man ganz, ganz böse auf die Schnauze fallen. Und dann wird es keinen Meister Yoda geben, der einen aus der Scheiße wieder rauszieht. Dann gibt es nämlich nur noch die deutsche Justiz, einen verstaubten Apparat hochbezahlter Beamten, die stets so entscheiden, wie es niemand erwartet. Nicht umsonst gilt schon seit altrömischen Zeiten: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Und dass Recht haben und Recht bekommen zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind, wissen wir alle.

Warum ist eine Vollmacht also so wichtig? Nun ja, angenommen, wir werden von einem Freund beauftragt, ein Auto zu kaufen. Wir gehen also zum Händler und schließen einen Kaufvertrag ab. Wenn wir hierbei nicht offenbaren, dass wir für unseren Freund gehandelt haben, dann werden wir Vertragspartner, wenn unser Freund den Kaufvertrag nicht genehmigt und wir nicht nachweisen könne, dass wir bevollmächtigt waren. Das heißt, wir haben plötzlich den Kaufpreis zu bezahlen und das Auto abzunehmen. So sieht es das Gesetz vor (§ 177 Bürgerliches Gesetzbuch). Aber auch wenn wir offenbaren, dass wir für unseren Freund arbeiten, wird der Verkäufer natürlich sofort nach einer entsprechenden Vollmacht fragen. Denn da könnte ja jeder kommen ... .

Also, was ist zu beachten? Nun, zunächst kann man sich nicht bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen. Bei der Ehe geht das z. B. nicht. Hierbei handelt es sich nämlich um ein so genanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft, dass die Anwesenheit beider Vertragsparteien voraussetzt.

Auch bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist eine Vollmacht nicht erforderlich (die Juristen haben natürlich einen unverständlicheren Ausdruck für solche Geschäfte: verdecktes Geschäft für den, den es angeht). Wenn Ihr also von Eurem Partner beauftragt werdet, eine bestimmte Zeitschrift zu kaufen, dann kommt der Kaufvertrag mit Eurem Partner und dem Geschäftsinhaber zustanden, auch wenn Ihr die Vertretungsmacht nicht offenbart. Ein Bargeschäft des täglichen Lebens liegt stets dann vor, wenn dem Vertragspartner wenn der Erklärende (also Ihr als Käufer der Zeitschrift) für den Vertretenen (also Euer Partner) handeln möchte und dem Geschäftsgegner (also der Verkäufer) die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.

Arten von Vollmachten

Vollmachten sind zu unterscheiden in Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Gattungsvollmachten (für bestimmte Arten von Geschäften) und Generalvollmachten (für alle der Vertretung zugänglichen Geschäfte). Im Folgenden wird nur die Spezialvollmacht thematisiert, also die Vollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts. Hierbei handelt es sich um die in der Praxis weitaus häufigste Form der Vollmacht.

Form der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings kennen das Gesetz und die Praxis für bestimmte Rechtsgeschäfte auch Ausnahmen (Verbraucherkreditvertrag, Erbausschlagung, Vorsorgevollmacht, Errichtung einer GmbH, Stimmvollmacht bei GmbH und AG, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken etc.). Aber allein schon aus Gründen der Beweissicherung sollte eine Vollmacht schriftlich erteilt werden.

Inhalt der Vollmacht

Der Inhalt einer Spezialvollmacht richtet sich nach dem Rechtsgeschäft, dass der Bevollmächtigte ausführen soll. Soll er ein Päckchen bei der Post abholen, so ist niederzulegen, dass der Bevollmächtigte bevollmächtigt sein soll, ein Päckchen für den Adressaten des Päckchens bei der Post abzuholen. Eine Vollmacht zum Verkauf eines Autos könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:


Je nach Rechtsgeschäft ist der Inhalt der Bevollmächtigung also abzuändern. Die Vollmacht sollte eine Befristung enthalten. Ist dies nicht der Fall, gilt sie Dritten gegenüber nämlich als wirksam, bis sie dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Wirkung der Vollmacht

Die Vollmacht bewirkt, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Vollmachtgeber und dem Geschäftspartner zustandekommt, wenn der Bevollmächtigte bei Vertragsabschluss die Vertretung offenlegt. Also nicht vergessen, auch trotz Vollmachturkunde den Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass Ihr in fremdem Namen handelt.

Wenn Ihr das alles beachtet habe, braucht Ihr keinen Meister Yoda, seid nicht in Gottes Hand und bekommt Euer Recht!

Freitag, 30. Juli 2010

Fristsetzung bei mangelhafter Kaufsache

Kommen wir noch mal zurück auf unseren Post vom letzten Mal, nämlich auf unsere Gummipuppe Shania. Wir haben uns also im Internet dieses wunderbare Exemplar bestellt. Es wird neutral verpackt angeliefert, wir packen es voller Vorfreude aus und diesmal ist Shania auch drin. Wir blasen sie auf. Und dann das: Shania hat ein Loch - und zwar an einer Stelle, an die gar keines hingehört, eines, aus der Luft entweicht!

So eine Scheiße! Denn diesmal haben wir auch noch keinen Partner gefunden, sondern sind auf Shania angewiesen. Wir haben deshalb auch weiterhin Interesse an Shania, möchten also, dass sie heile gemacht oder im schlimmsten Fall gegen eine andere Shania ausgetauscht wird. Wie kriegen wir das hin?

Immer dann, wenn wir von einem Unternehmer etwas kaufen und die Sache einen Mangel aufweist, stehen uns Mängelgewährleistungsrechte zu. Das heißt, wir haben die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Da wir Shania unbedingt ohne das zusätzliche Loch haben wollen, entscheiden wir uns für die Nacherfüllung.

Nacherfüllung heißt, dass wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen können (§ 439 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Ort, an dem der Verkäufer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, ist der Ort, an dem sich die Kaufsache ihrer Zweckbestimmung nach befindet, in aller Regel also beim Käufer. Das bedeutet, dass der Käufer zu uns kommen muss, um die alte Sache zu reparieren oder um uns eine neue Sache zu liefern. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Falls wir eine Reparatur wünschen, könnte unser Schreiben folgendermaßen aussehen:


Ist uns eine neue Shania lieber, so könnten wir folgendes Schreiben an den Verkäufer verfassen:


Wichtig ist, dass wir dem Verkäufer eine Frist setzen. Denn nur wenn wir das tun, können wir in einem zweiten Schritt vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenseratz verlangen.

Etwas komplizierter ist die Frage zu beantworten, ob wir Shania direkt mit unserer Fristaufforderung an den Verkäufer zurückschicken. Dies sollten wir nur dann tun, wenn einen Vertrag mit Rückgaberecht abgeschlossen haben. Denn nur in diesem Fall hat der Verkäufer die Kosten des Zurücksendens zu tragen. Sieht unser Vertrag jedoch kein Rückgaberecht vor, hat der Verkäufer die Pflicht, aber auch das Recht, sich die Sache abzuholen bzw. sie bei uns zu reparieren. Wenn wir sie ihm unverlangt zurückschicken, dann müssen wir die Kosten für den Transport tragen. Erscheint etwas seltsam, ist aber so. Die Juristen nennen das eigenhändige Zurückschicken Selbstvornahme, die das Gesetz gerade nicht erlaubt.

Daraus folgt: Der Verkäufer ist zunächst aufzufordern, die Reparatur bzw. Neulieferung bei uns vor Ort durchzuführen. Gleichzeitig bieten wir ihm in unserem Schreiben an, dass wir ihm die Sache auch auf seine Kosten zurückschicken können. Lässt sich der Verkäufer hierauf ein, hat er auch die Kosten zu tragen.

Tja, so sind sie, die Juristen: umständlich, unverständlich, fernab der Realität. Aber warum einfach, wenn's auch kompliziert geht?