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Dienstag, 3. August 2010

Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktionen

3, 2, 1, meins! 4, 5, 6, hier haste die Scheiße zurück! Jaja, so schnell kann ein Verkäufer manchmal gar nicht gucken, da schickt ihm der Käufer die Ware schon wieder zurück. Grund hierfür ist, dass der Käufer bei Ebay-Auktionen oftmals sein Widerrufsrecht ausübt (siehe hierzu Post vom 29.07.2010). Ein solches besteht für den Käufer immer dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandekommt (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Klassisches Beispiel: die Ebay-Auktion.

Hier ist der Verkäufer gut beraten, den Käufer vor Vertragsabschluss über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Zwar ist es nicht strafbar, dies nicht zu tun. Jedoch knüpft der Gesetzgeber an eine unterlassene Widerrufsbelehrung negative Folgen für den Verkäufer: Es beginnt nämlich keine oder nur eine verlängerte Frist zu laufen, innerhalb derer der Käufer den Vertrag widerrufen kann. In Extremfällen kann es sein, dass der Käufer noch nach Jahren sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Aber keine Sorge: Nicht jeder, der etwas bei Ebay verkauft, muss den Käufer über dessen Widerrufsrecht belehren. Diese Pflicht gilt nur für Verkäufer, die Unternehmer sind. Hierunter ist jeder zu verstehen, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tägitgkeit handelt (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn Du also bei Ebay etwas verkaufen möchtest und dabei in Ausübung Deiner beruflichen Tätigkeit handelst, hast Du den Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen aussehen:


Aber vorsicht: Diese Widerrufsbelehrung gilt nur für Fernabsatzverträge über Sachen. Bei Dienstleistungen muss die Widerrufsbelehrung anders aussehen. Also, wenn der Käufer die Sache nach Ablauf der Widerrufsfrist zurückschickt, könnt Ihr ihm sagen: 7, 8, 9, Du kannst mich mal am Arsch lecken!

Donnerstag, 29. Juli 2010

Widerruf eines Vertrages

Ja das kennen wir doch alle: Wir bestellen uns, weil es uns im Geschäft zu peinlich wäre, im Internet ein Sexspielzeug - sagen wir mal die Gummipuppe Shania. Eine Woche später erhalten wir ein neutral verpacktes Paket. Wir öffnen es voller Vorfreude. Und dann ... oh nein! Ein Doppeldildo! Böse Überraschung. Das wollen wir nicht. Außerdem haben wir mitterweile einen netten Partner kennengelernt und gar kein Interesse mehr an der blöden Shania. Was also können wir tun? Ganz einfach: Wir widerrufen den Vertrag. Und so geht's:

Widerrufsrecht

Zunächst einmal müsste uns ein Widerrufsrecht zustehen. Dies ist nur bei bestimmten Geschäften der Fall. Das wichtigste Geschäft ist dabei das so genannte Haustürgeschäft (§ 312 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches liegt vor, wenn ein Verbraucher in einer Haustürsituation einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Beispiel: Ein Staubsaugervertreter klingelt bei Dir, Du lässt Dich überrumpeln und kaufst ein Gerät. Und weil die Juristen so gute Menschen sind, wenden sie § 312 Bürgerliches Gesetzbuch auch dann an, wenn ein Verbraucher am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten oder im Bahnhofsbereich angesprochen werden.

Ein weiterer wichtiger Fall, in dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht ist der so genannte Fernabsatzvertrag (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch). Hierunter ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also Telefon, Internet etc.) abgeschlossen wurde.

Daneben steht dem Verbraucher auch bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Bürgerliches Gesetzbuch), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Bürgerliches Gesetzbuch), Finanzierungshilfegeschäften (§ 506 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Ratenlieferungsverträgen, wie zum Beispiel einem Zeitschriftenabonnement, ein Widerrufsrecht zu (§ 510 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wichtig ist, dass in allen genannten Fällen ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch) und einem Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch) zustandekommen muss.

Form des Widerrufs

Der Widerruf kann postalisch per Brief, per Fax, per E-Mail, per Computerfax oder durch bloßes Zurücksenden der Sache an den Unternehmer erfolgen.

Inhalt des Widerrufs

Inhaltlich braucht der Widerruf keine Begründung zu enthalten. Ein kurzer Zweizeiler reicht aus. Dieser könnte folgendermaßen aussehen:


Das Wort "Widerruf" muss nicht explizit in dem Schreiben an den Unternehmer enthalten sein. dies ist jedoch empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beträgt einen Monat, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt bei Haustürgeschäften mit dem Tag nach Vertragsabschluss oder bei Fernabsatzverträgen mit dem Tag nach Erhalt der Ware. Wenn also der Vertrag am 01.08.2010 geschlossen bzw. die Ware am 01.08.2010 geliefert wird, dann beginnt die Frist am 02.08.2010 um 0.00 Uhr und endet am 15.08.2010 um 24.00 Uhr. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zum Beweis des Absendedatums und zur Sicherung des Zugangs sollte die Versendung per Einwurf-Einschreiben erfolgen.

Widerrufsfolgen

Der Verbraucher kann die Ware auf Kosten des Unternehmers zurückschicken, wenn Paketversand möglich ist. Anderenfalls genügt es, die Ware zur Abholung bereit zu halten. Allerdings können dem Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Betrag die Gegenleistung, also in der Regel Zahlung des Kaufpreises, noch nicht erbracht hat.

Leider hat der Verbraucher auch Wertersatz für die Benutzung der Ware zu leisten, wenn er sie nicht lediglich geprüft, sondern gebraucht hat und auf die Pflicht zum Wertersatz bei Vertragsschluss hingewiesen worden ist.

Also, Shania nicht erst ausprobieren, sondern direkt zurückschicken!